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Die genannten Richtlinien für die Immobilienverwaltung – welche Leistun-
gen des Verwalters mit welchem Betrag abgegolten werden, welche zu-
sätzlichen Leistungen wie verrechnet werden können – sind
1. unverbindlich und
2. in der Regel weit teurer, als etwa das Honorar, das ein Verwalter ver-
langt, der sich im Wettbewerb mit anderen Verwaltern um die Übertra-
gung der Verwaltung bemüht.
lm Übrigen
wurden die Honorarrichtlinien mit Stichtag 01.01.2006 vom
Fachverband der Immobilienverwalter widerrufen
. Dies bedeutet, dass
bei einer Honorarvereinbarung zwischen einer Eigentümergemeinschaft
und einem Hausverwalter nicht mehr – wie in der Vergangenheit üblich –
einfach auf die Richtlinie des Fachverbands verwiesen werden kann. Das
damit gleichsam automatische Vereinbaren der empfohlenen Honorar-
sätze, ohne dass den Wohnungseigentümern dabei vor Augen geführt
wird, dass sie eigentlich ein sehr teures Honorar zahlen, sollte damit der
Vergangenheit angehören.
Die Honorarrichtlinien dürfen bei einem Vertragsabschluss seit dem
01.01.2006 weder als Grundlage des laufenden Honorars noch für die
Verrechnung von Zusatztätigkeiten herangezogen werden. Schon aus die-
sem Grund hat nun auch der Haus-verwalter ein entsprechendes Inte-
resse daran, dass eine möglichst klare und eindeutige Vereinbarung ge-
troffen wird. In der Vereinbarung sollten alle in Betracht kommenden Tä-
tigkeiten des Verwalters und ihre Honorierung vollständig erfasst sein. Für
bestehende (vor dem 01.01.2006) abgeschlossene Vertragsverhältnisse
zwischen einem Hausverwalter und einer Eigentümergemeinschaft gelten
die Honorarrichtlinien und die dort genannten Beträge für das Verwal-
tungshonorar dann weiter, wenn sie Bestandteil des bestehenden Verwal-
tungsvertrages sind.
Immer wieder kommt es vor, dass Wohnungseigentümer gar nicht wissen,
was – insbesondere welches Honorar – sie mit dem bestellten Verwalter
vereinbart haben. In der Vereinbarung mit dem Verwalter sollten die Woh-
nungseigentümer aber unbedingt auf eine eindeutige Regelung der Hono-
rarfrage und des Umfanges der damit abgegoltenen Tätigkeiten bestehen.