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Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden, etc.) oder wenn es sich

um Erhaltungsarbeiten an der Außenhaut des Objektes (zB Reparatur der

Fenster) handelt.

Wenn Erhaltungsarbeiten anfallen, sollte dies eigentlich zu keiner unmit-

telbaren finanziellen Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer füh-

ren. Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sollten nämlich bereits durch die

Ansparung einer

Rücklage

(siehe unten) gedeckt sein.

Es kann aber vorkommen, dass die Rücklage keine ausreichende De-

ckung bietet, weil nicht entsprechend angespart wurde, oder weil die not-

wendigen Arbeiten in Art und Umfang nicht vorhersehbar waren. Der nicht

aus der Rücklage gedeckte Teil der Erhaltungskosten müsste dann von

den Wohnungseigentümern auf einmal aufgebracht werden. Wenn einem

Wohnungseigentümer die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden

Teils der Kosten der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist, hat

er den (über Antrag beim Bezirksgericht durchsetzbaren) Anspruch, dass

ihm die übrigen Wohnungseigentümer die Ratenzahlung seines Anteils an

den Erhaltungskosten gegen Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen

gestatten.

Beiträge zur Rücklage

Damit die Wohnungseigentümer nicht von größeren Erhaltungsarbeiten

oder Reparaturen überrascht und durch einen auf einmal aufzubringenden

größeren Betrag finanziell überfordert werden, ist in jeder Eigentums-

wohnhausanlage eine

Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwen-

dungen

zu bilden (gesetzliche Verpflichtung!!). Sie wird durch regelmä-

ßige (meist monatliche) Zahlungen (Beiträge) der Wohnungseigentümer

gespeist. Die Rücklage wird oft auch als „Reparaturreserve“ bezeichnet.

Die Höhe der Zahlungen hat sich an der voraussichtlichen Entwicklung

der Aufwendungen zu orientieren und wird von der Mehrheit der Eigentü-

mergemeinschaft (nach Miteigentumsanteilen berechnet) festgelegt. Der

Verwalter hat die Rücklage gesondert zu verwahren (auf separatem Konto)

Und „fruchtbringend“ (verzinst) anzulegen.

Die Rücklage kann nicht nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und

Verbesserungsarbeiten verwendet werden, sondern zur Deckung aller

Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für Betriebskosten!