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Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden, etc.) oder wenn es sich
um Erhaltungsarbeiten an der Außenhaut des Objektes (zB Reparatur der
Fenster) handelt.
Wenn Erhaltungsarbeiten anfallen, sollte dies eigentlich zu keiner unmit-
telbaren finanziellen Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer füh-
ren. Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sollten nämlich bereits durch die
Ansparung einer
Rücklage
(siehe unten) gedeckt sein.
Es kann aber vorkommen, dass die Rücklage keine ausreichende De-
ckung bietet, weil nicht entsprechend angespart wurde, oder weil die not-
wendigen Arbeiten in Art und Umfang nicht vorhersehbar waren. Der nicht
aus der Rücklage gedeckte Teil der Erhaltungskosten müsste dann von
den Wohnungseigentümern auf einmal aufgebracht werden. Wenn einem
Wohnungseigentümer die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden
Teils der Kosten der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist, hat
er den (über Antrag beim Bezirksgericht durchsetzbaren) Anspruch, dass
ihm die übrigen Wohnungseigentümer die Ratenzahlung seines Anteils an
den Erhaltungskosten gegen Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen
gestatten.
Beiträge zur Rücklage
Damit die Wohnungseigentümer nicht von größeren Erhaltungsarbeiten
oder Reparaturen überrascht und durch einen auf einmal aufzubringenden
größeren Betrag finanziell überfordert werden, ist in jeder Eigentums-
wohnhausanlage eine
Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwen-
dungen
zu bilden (gesetzliche Verpflichtung!!). Sie wird durch regelmä-
ßige (meist monatliche) Zahlungen (Beiträge) der Wohnungseigentümer
gespeist. Die Rücklage wird oft auch als „Reparaturreserve“ bezeichnet.
Die Höhe der Zahlungen hat sich an der voraussichtlichen Entwicklung
der Aufwendungen zu orientieren und wird von der Mehrheit der Eigentü-
mergemeinschaft (nach Miteigentumsanteilen berechnet) festgelegt. Der
Verwalter hat die Rücklage gesondert zu verwahren (auf separatem Konto)
Und „fruchtbringend“ (verzinst) anzulegen.
Die Rücklage kann nicht nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten verwendet werden, sondern zur Deckung aller
Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für Betriebskosten!