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Solange im Haus noch Mietverhältnisse aus der Zeit vor Wohnungseigen-

tumsbegründung bestehen, werden die Betriebskosten bei den Woh-

nungseigentümern nach demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt, der

für die Mietverhältnisse maßgeblich ist. In den meisten Fällen wird das der

Nutzflächenschlüssel sein.

Abweichender Aufteilungsschlüssel

a) Vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel

Eine Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels kann durch

ein-

stimmige schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer

ver-

einbart werden. Bei bereits bestehenden Wohnhausanlagen sind ein-

stimmige Vereinbarungen in der Praxis aber wohl so gut wie nie zu er-

reichen. Daher werden solche Regelungen meist bei der Begründung

von Wohnungseigentum getroffen. Vor allem bei Reihenhausanlagen,

wenn hinsichtlich der Beziehungen der Wohnungseigentümer zu- und

untereinander ein gewisser „Einfamilienhauscharakter“ gewünscht ist,

empfehlen sich entsprechende Vereinbarungen bereits im Wohnungsei-

gentumsvertrag.

Bei der Wohnungseigentumsbegründung im Altbau wird meistens ver-

einbart, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Nutz-

flächenschlüssel verteilt werden. Dadurch werden aber die Eigentümer

„schlechterer“ Wohnungen gegenüber der gesetzlichen Normalrege-

lung (Aufteilung nach Nutzwert) benachteiligt.

BEISPIEL:

Eine 50 m² große Wohnung im Erdgeschoß mit voller Straßenlage hat

sicher einen geringeren Nutzwert als eine 50m. große Wohnung im

Dachgeschoß mit Grün- und Ruhelage und einer 30 m² großen Ter-

rasse. Ist eine Aufteilung der Aufwendungen nach dem Nutzflächen-

schlüssel vereinbart, haben aber beide Wohnungen einen gleich ho-

hen Anteil an den Kosten.

Einstimmige Vereinbarungen werden frühestens für die dem Zeitpunkt der

Vereinbarung nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam (zB Wenn die

Abrechnungsperiode das Kalenderjahr ist, wird eine Vereinbarung vom

12.01.2007, in der ein abweichender Aufteilungsschlüssel festgelegt wird,

erst für das Kalenderjahr 2008 wirksam).