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Manchmal wird in Altbauten auch vereinbart, dass die Wohnungseigentü-
mer ihre jeweiligen Beiträge zur Rücklage je nach der Ausstattungskate-
gorie und Größe ihrer Wohnung bezahlen. Wenn so etwas (einstimmig!)
vereinbart wird, so sollte man in der Vereinbarung sicherstellen, dass die
Ausstattungskategorie zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinba-
rung gemeint ist, da ansonsten eine zukünftige Verbesserung (Standar-
danhebung) der Wohnung auch eine Erhöhung der Zahlungen in die Rück-
lage mit sich bringen könnte.
Vor Inkrafttreten des 3. WÄG (1. Jänner 1994) konnten für Anlagen, die
nicht allen Wohnungseigentümern gleichermaßen zugute kamen, auch mit
Mehrheitsbeschluss abweichende Verteilungsregeln getroffen werden;
soweit ein solcher Beschluss gültig gefasst wurde, bleibt er weiterhin in
Geltung.
TIPP:
für Käufer von Eigentumswohnungen: Generell ist es ratsam, sich
beim Erwerb einer Eigentumswohnung auch nach allfälligen beson-
deren Aufteilungsregeln zu erkundigen. Manchmal – aber nicht im-
mer – sind die notwendigen Informationen auch dem Grundbuch zu
entnehmen, denn ein abweichender Verteilungsschlüssel kann auf
Antrag eines Wohnungseigentümers grundbücherlich angemerkt
werden. Auch das genaue Studium des Wohnungseigentumsver-
trages (bzw. bei erst zu errichtenden Wohnungen auch des Kaufan-
wartschaftsvertrages) kann Überraschungen bringen. In der Praxis
ist ja der Wohnungseigentumsvertrag die einzig realistische Möglich-
keit, einstimmige Entscheidungen der Wohnungseigentümer zu er-
halten. Manche Wohnungseigentumsorganisatoren nehmen daher
schon in diesem Vertrag Verteilungsschlüssel auf, die den ihnen
„nahe stehenden“ Wohnungseigentümern (zum Beispiel Erwerbern
von Geschäftslokalen) vorteilhaft sind.
Beispiele
für notwendig einstimmige Vereinbarungen über abwei-
chende Aufteilungsschlüssel.
• Die Vereinbarung, wonach künftig die Erhaltung der Wohnungs-
fenster und Balkontüren durch den jeweiligen Wohnungseigentü-
mer allein zu erfolgen habe, bedürfte notwendigerweise einer ein-
stimmigen schriftlichen Vereinbarung aller Mit- und Wohnungsei-
gentümer der Liegenschaft. Die Verschiebung von Erhaltungs-