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AK-

Infoservice

Manchmal wird in Altbauten auch vereinbart, dass die Wohnungseigentü-

mer ihre jeweiligen Beiträge zur Rücklage je nach der Ausstattungskate-

gorie und Größe ihrer Wohnung bezahlen. Wenn so etwas (einstimmig!)

vereinbart wird, so sollte man in der Vereinbarung sicherstellen, dass die

Ausstattungskategorie zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinba-

rung gemeint ist, da ansonsten eine zukünftige Verbesserung (Standar-

danhebung) der Wohnung auch eine Erhöhung der Zahlungen in die Rück-

lage mit sich bringen könnte.

Vor Inkrafttreten des 3. WÄG (1. Jänner 1994) konnten für Anlagen, die

nicht allen Wohnungseigentümern gleichermaßen zugute kamen, auch mit

Mehrheitsbeschluss abweichende Verteilungsregeln getroffen werden;

soweit ein solcher Beschluss gültig gefasst wurde, bleibt er weiterhin in

Geltung.

TIPP:

für Käufer von Eigentumswohnungen: Generell ist es ratsam, sich

beim Erwerb einer Eigentumswohnung auch nach allfälligen beson-

deren Aufteilungsregeln zu erkundigen. Manchmal – aber nicht im-

mer – sind die notwendigen Informationen auch dem Grundbuch zu

entnehmen, denn ein abweichender Verteilungsschlüssel kann auf

Antrag eines Wohnungseigentümers grundbücherlich angemerkt

werden. Auch das genaue Studium des Wohnungseigentumsver-

trages (bzw. bei erst zu errichtenden Wohnungen auch des Kaufan-

wartschaftsvertrages) kann Überraschungen bringen. In der Praxis

ist ja der Wohnungseigentumsvertrag die einzig realistische Möglich-

keit, einstimmige Entscheidungen der Wohnungseigentümer zu er-

halten. Manche Wohnungseigentumsorganisatoren nehmen daher

schon in diesem Vertrag Verteilungsschlüssel auf, die den ihnen

„nahe stehenden“ Wohnungseigentümern (zum Beispiel Erwerbern

von Geschäftslokalen) vorteilhaft sind.

Beispiele

für notwendig einstimmige Vereinbarungen über abwei-

chende Aufteilungsschlüssel.

• Die Vereinbarung, wonach künftig die Erhaltung der Wohnungs-

fenster und Balkontüren durch den jeweiligen Wohnungseigentü-

mer allein zu erfolgen habe, bedürfte notwendigerweise einer ein-

stimmigen schriftlichen Vereinbarung aller Mit- und Wohnungsei-

gentümer der Liegenschaft. Die Verschiebung von Erhaltungs-