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Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten

Unter Betriebskosten werden üblicherweise nur die im Mietrechtsgesetz

aufgezählten, einem Mieter gegenüber verrechenbaren Kosten verstan-

den. Das WEG kennt aber gar keinen Begriff „Betriebskosten“, sondern

spricht immer nur von „Aufwendungen“ oder von „Bewirtschaftungsko-

sten“. Das WEG enthält daher auch keine genaue Aufzählung der Be-

triebskosten wie etwa das Mietrechtsgesetz.

Auch professionelle Hausverwaltungen verwenden gegenüber Wohnungs-

eigentümern in Vorschreibungen bzw. Abrechnungen aber dauernd den

Begriff „Betriebskosten“. Man muss sich immer bewusst sein, dass im

Bereich des Wohnungseigentumsrechts bei der Verwendung des Be-

griffes „Betriebskosten“ mehr bzw. andere Kosten gemeint sein können,

als im Mietrechtsgesetz unter dem Begriff „Betriebskosten“ gemeint sind.

Neben den Betriebskosten wie sie im Mietrechtsgesetz aufgezählt sind,

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Wasser- und Abwassergebühren

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Kehrgebühren für die Rauchfangkehrung

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Unratabfuhr

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Schädlingsbekämpfung

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Stiegenhaus- und Hofbeleuchtung

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diverse Versicherungen (Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasserschaden-,

Sturmschaden-, Glasbruch-)

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die Kosten der Hausbetreuung (zB durch einen Hausbesorger oder

eine Reinigungsfirma)

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öffentliche Abgaben (zB Grundsteuer)

müssen eben auch noch zusätzlich alle anderen Bewirtschaftungskosten

für die Liegenschaft von den Wohnungseigentümern getragen werden.

Dies wären zum Beispiel Rechtsanwaltskosten, wenn die Eigentümerge-

meinschaft geklagt wird oder klagt, die Bankspesen, welche die Bank für

die Führung des Kontos der Eigentümergemeinschaft verrechnet, etc.

Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen sind beispielsweise Aufzüge, Waschküchen, zen-

trale Wärmeversorgungsanlagen, Saunen, Schwimmbäder oder auch

Grünanlagen. Wenn auf Grund objektiver Umstände einige Wohnungsei-