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Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten

Unter Betriebskosten werden üblicherweise nur die im Mietrechtsgesetz

aufgezählten, einem Mieter gegenüber verrechenbaren Kosten verstan-

den. Das WEG kennt aber gar keinen Begriff „Betriebskosten“, sondern

spricht immer nur von „Aufwendungen“ oder von „Bewirtschaftungsko-

sten“. Das WEG enthält daher auch keine genaue Aufzählung der Be-

triebskosten wie etwa das Mietrechtsgesetz.

Auch professionelle Hausverwaltungen verwenden gegenüber Wohnungs-

eigentümern in Vorschreibungen bzw. Abrechnungen aber dauernd den

Begriff „Betriebskosten“. Man muss sich immer bewusst sein, dass im

Bereich des Wohnungseigentumsrechts bei der Verwendung des Be-

griffes „Betriebskosten“ mehr bzw. andere Kosten gemeint sein können,

als im Mietrechtsgesetz unter dem Begriff „Betriebskosten“ gemeint sind.

Neben den Betriebskosten wie sie im Mietrechtsgesetz aufgezählt sind,

Wasser- und Abwassergebühren

Kehrgebühren für die Rauchfangkehrung

Unratabfuhr

Schädlingsbekämpfung

Stiegenhaus- und Hofbeleuchtung

diverse Versicherungen (Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasserschaden-,

Sturmschaden-, Glasbruch-)

die Kosten der Hausbetreuung (zB durch einen Hausbesorger oder

eine Reinigungsfirma)

öffentliche Abgaben (zB Grundsteuer)

müssen eben auch noch zusätzlich alle anderen Bewirtschaftungskosten

für die Liegenschaft von den Wohnungseigentümern getragen werden.

Dies wären zum Beispiel Rechtsanwaltskosten, wenn die Eigentümerge-

meinschaft geklagt wird oder klagt, die Bankspesen, welche die Bank für

die Führung des Kontos der Eigentümergemeinschaft verrechnet, etc.

Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen sind beispielsweise Aufzüge, Waschküchen, zen-

trale Wärmeversorgungsanlagen, Saunen, Schwimmbäder oder auch

Grünanlagen. Wenn auf Grund objektiver Umstände einige Wohnungsei-