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Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten
Unter Betriebskosten werden üblicherweise nur die im Mietrechtsgesetz
aufgezählten, einem Mieter gegenüber verrechenbaren Kosten verstan-
den. Das WEG kennt aber gar keinen Begriff „Betriebskosten“, sondern
spricht immer nur von „Aufwendungen“ oder von „Bewirtschaftungsko-
sten“. Das WEG enthält daher auch keine genaue Aufzählung der Be-
triebskosten wie etwa das Mietrechtsgesetz.
Auch professionelle Hausverwaltungen verwenden gegenüber Wohnungs-
eigentümern in Vorschreibungen bzw. Abrechnungen aber dauernd den
Begriff „Betriebskosten“. Man muss sich immer bewusst sein, dass im
Bereich des Wohnungseigentumsrechts bei der Verwendung des Be-
griffes „Betriebskosten“ mehr bzw. andere Kosten gemeint sein können,
als im Mietrechtsgesetz unter dem Begriff „Betriebskosten“ gemeint sind.
Neben den Betriebskosten wie sie im Mietrechtsgesetz aufgezählt sind,
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Wasser- und Abwassergebühren
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Kehrgebühren für die Rauchfangkehrung
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Unratabfuhr
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Schädlingsbekämpfung
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Stiegenhaus- und Hofbeleuchtung
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diverse Versicherungen (Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasserschaden-,
Sturmschaden-, Glasbruch-)
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die Kosten der Hausbetreuung (zB durch einen Hausbesorger oder
eine Reinigungsfirma)
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öffentliche Abgaben (zB Grundsteuer)
müssen eben auch noch zusätzlich alle anderen Bewirtschaftungskosten
für die Liegenschaft von den Wohnungseigentümern getragen werden.
Dies wären zum Beispiel Rechtsanwaltskosten, wenn die Eigentümerge-
meinschaft geklagt wird oder klagt, die Bankspesen, welche die Bank für
die Führung des Kontos der Eigentümergemeinschaft verrechnet, etc.
Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
Gemeinschaftsanlagen sind beispielsweise Aufzüge, Waschküchen, zen-
trale Wärmeversorgungsanlagen, Saunen, Schwimmbäder oder auch
Grünanlagen. Wenn auf Grund objektiver Umstände einige Wohnungsei-