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Zwänge sein – die Versicherung wird den Versicherungsschutz wohl nur
dann aufrecht erhalten, wenn die gesamte Prämie auch bezahlt wird –
oder rechtliche Haftungsvorschriften sein.
Besonders hart – und bei Wohnungseigentumsliegenschaften rechtlich
nicht unumstritten – ist die in den meisten Landesgesetzen vorgesehene
Solidarhaftung der Miteigentümer einer Liegenschaft bei öffentlichen Ab-
gabenschulden. Diese Solidarhaftung hat mit der vorher beschriebenen
Anteilshaftung nach dem WEG nichts zu tun. Wenn beispielsweise die zu
entrichtenden Müll-, Wasser- und Abwasserabgaben nicht oder nicht in
voller Höhe bezahlt werden, kann die Gemeinde auf Grund der meisten
landesgesetzlichen Abgabenordnungen einen einzelnen Mit- oder Woh-
nungseigentümer für den vollen (!) ausständigen Betrag in Anspruch neh-
men. Dieser muss sich dann bei den anderen Miteigentümern regressie-
ren und ihren jeweiligen Anteil an den Kosten, den ja er bezahlt hat, einfor-
dern und schlimmstenfalls einklagen. Dabei wird das Risiko der Zahlungs-
unfähigkeit eines anderen Miteigentümers aber auf ihn verlagert.
Daher besteht gemäß dem WEG an jedem Miteigentumsanteil ein gesetz-
liches Vorzugspfandrecht zugunsten
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der Forderungen der Eigentümergemeinschaft und
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der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers oder
von mehreren Wohnungseigentümern.
Diese Rückgriffsforderungen von Wohnungseigentümern können
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aus der Inanspruchnahme aus der subsidiären Ausfallshaftung oder
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aus der freiwilligen Zahlung von Verbindlichkeiten eines anderen Mit-
eigentümers oder
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aus der Zahlung von Verbindlichkeiten, für die eine (landes-)gesetzli-
che Solidarhaftung besteht (zB kommunale Gebühren, Abgaben auf-
grund der Bauordnung)
resultieren.
Dieses Vorzugspfandrecht ist allerdings in zweifacher Weise beschränkt.
Es steht nur dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen 6
Monaten ab Fälligkeit klagsweise geltend gemacht wurde und im Grund-
buch die Anmerkung der Klage beantragt wurde. Überdies nur für jene