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143

Zwänge sein – die Versicherung wird den Versicherungsschutz wohl nur

dann aufrecht erhalten, wenn die gesamte Prämie auch bezahlt wird –

oder rechtliche Haftungsvorschriften sein.

Besonders hart – und bei Wohnungseigentumsliegenschaften rechtlich

nicht unumstritten – ist die in den meisten Landesgesetzen vorgesehene

Solidarhaftung der Miteigentümer einer Liegenschaft bei öffentlichen Ab-

gabenschulden. Diese Solidarhaftung hat mit der vorher beschriebenen

Anteilshaftung nach dem WEG nichts zu tun. Wenn beispielsweise die zu

entrichtenden Müll-, Wasser- und Abwasserabgaben nicht oder nicht in

voller Höhe bezahlt werden, kann die Gemeinde auf Grund der meisten

landesgesetzlichen Abgabenordnungen einen einzelnen Mit- oder Woh-

nungseigentümer für den vollen (!) ausständigen Betrag in Anspruch neh-

men. Dieser muss sich dann bei den anderen Miteigentümern regressie-

ren und ihren jeweiligen Anteil an den Kosten, den ja er bezahlt hat, einfor-

dern und schlimmstenfalls einklagen. Dabei wird das Risiko der Zahlungs-

unfähigkeit eines anderen Miteigentümers aber auf ihn verlagert.

Daher besteht gemäß dem WEG an jedem Miteigentumsanteil ein gesetz-

liches Vorzugspfandrecht zugunsten

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der Forderungen der Eigentümergemeinschaft und

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der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers oder

von mehreren Wohnungseigentümern.

Diese Rückgriffsforderungen von Wohnungseigentümern können

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aus der Inanspruchnahme aus der subsidiären Ausfallshaftung oder

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aus der freiwilligen Zahlung von Verbindlichkeiten eines anderen Mit-

eigentümers oder

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aus der Zahlung von Verbindlichkeiten, für die eine (landes-)gesetzli-

che Solidarhaftung besteht (zB kommunale Gebühren, Abgaben auf-

grund der Bauordnung)

resultieren.

Dieses Vorzugspfandrecht ist allerdings in zweifacher Weise beschränkt.

Es steht nur dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen 6

Monaten ab Fälligkeit klagsweise geltend gemacht wurde und im Grund-

buch die Anmerkung der Klage beantragt wurde. Überdies nur für jene