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Zwänge sein – die Versicherung wird den Versicherungsschutz wohl nur

dann aufrecht erhalten, wenn die gesamte Prämie auch bezahlt wird –

oder rechtliche Haftungsvorschriften sein.

Besonders hart – und bei Wohnungseigentumsliegenschaften rechtlich

nicht unumstritten – ist die in den meisten Landesgesetzen vorgesehene

Solidarhaftung der Miteigentümer einer Liegenschaft bei öffentlichen Ab-

gabenschulden. Diese Solidarhaftung hat mit der vorher beschriebenen

Anteilshaftung nach dem WEG nichts zu tun. Wenn beispielsweise die zu

entrichtenden Müll-, Wasser- und Abwasserabgaben nicht oder nicht in

voller Höhe bezahlt werden, kann die Gemeinde auf Grund der meisten

landesgesetzlichen Abgabenordnungen einen einzelnen Mit- oder Woh-

nungseigentümer für den vollen (!) ausständigen Betrag in Anspruch neh-

men. Dieser muss sich dann bei den anderen Miteigentümern regressie-

ren und ihren jeweiligen Anteil an den Kosten, den ja er bezahlt hat, einfor-

dern und schlimmstenfalls einklagen. Dabei wird das Risiko der Zahlungs-

unfähigkeit eines anderen Miteigentümers aber auf ihn verlagert.

Daher besteht gemäß dem WEG an jedem Miteigentumsanteil ein gesetz-

liches Vorzugspfandrecht zugunsten

der Forderungen der Eigentümergemeinschaft und

der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers oder

von mehreren Wohnungseigentümern.

Diese Rückgriffsforderungen von Wohnungseigentümern können

aus der Inanspruchnahme aus der subsidiären Ausfallshaftung oder

aus der freiwilligen Zahlung von Verbindlichkeiten eines anderen Mit-

eigentümers oder

aus der Zahlung von Verbindlichkeiten, für die eine (landes-)gesetzli-

che Solidarhaftung besteht (zB kommunale Gebühren, Abgaben auf-

grund der Bauordnung)

resultieren.

Dieses Vorzugspfandrecht ist allerdings in zweifacher Weise beschränkt.

Es steht nur dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen 6

Monaten ab Fälligkeit klagsweise geltend gemacht wurde und im Grund-

buch die Anmerkung der Klage beantragt wurde. Überdies nur für jene