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auf Antrag nur eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich
gemacht werden.
Die interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft
Auch wenn ein Verwalter bestellt ist – und erst Recht, wenn kein Verwalter
bestellt wurde – sind die Wohnungseigentümer aufgerufen, sich um ihre
gemeinsamen Angelegenheiten zu kümmern.
Dem bestellten Hausverwalter steht zwar gesetzlich
die nach außen
hin unbeschränkte Vollmacht, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten,
und
die Verwaltung der Liegenschaft
zu. Das bedeutet aber nicht, dass
die Wohnungseigentümer über Angelegenheiten der Verwaltung der Lie-
genschaft nicht mehr bestimmen dürfen.
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung darf ein Verwalter nur
nach vorheriger Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer
durchführen.
Aber auch bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung
können und sollen die Wohnungseigentümer mitreden. Sie können Be-
schlüsse fassen und dem Verwalter eine entsprechende Weisung erteilen,
damit dieser die Beschlüsse umsetzt.
Der Verwalter hat nur dann freie Hand, wenn man sie ihm lässt! Die mei-
sten Beschlüsse über Angelegenheiten, welche alle Wohnungseigentümer
betreffen, können mit Mehrheit gefasst werde. Die Wohnungseigentümer
können sich dabei in alles „einmischen“, was sie für richtig halten.
TIPP:
Es ist durchaus sinnvoll,
dem Verwalter
die (Mehrheits-)
Weisung
zu
geben
, dass er nicht nur bei allen Maßnahmen der außerordentlichen
Verwaltung, sondern auch zur Durchführung bestimmter Maßnah-
men der ordentlichen Verwaltung – außer bei Gefahr im Verzug – im
Einzelfall einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft braucht. Bei-
spielsweise für das Anhängig machen von Prozessen, die Aufnahme
von Darlehen, die
Verga.bevon Erhaltungsarbeiten mit einer Auf-
tragssumme, die einen bestimmten Betrag überschreitet, etc.