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AK-

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auf Antrag nur eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich

gemacht werden.

Die interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft

Auch wenn ein Verwalter bestellt ist – und erst Recht, wenn kein Verwalter

bestellt wurde – sind die Wohnungseigentümer aufgerufen, sich um ihre

gemeinsamen Angelegenheiten zu kümmern.

Dem bestellten Hausverwalter steht zwar gesetzlich

die nach außen

hin unbeschränkte Vollmacht, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten,

und

die Verwaltung der Liegenschaft

zu. Das bedeutet aber nicht, dass

die Wohnungseigentümer über Angelegenheiten der Verwaltung der Lie-

genschaft nicht mehr bestimmen dürfen.

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung darf ein Verwalter nur

nach vorheriger Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer

durchführen.

Aber auch bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung

können und sollen die Wohnungseigentümer mitreden. Sie können Be-

schlüsse fassen und dem Verwalter eine entsprechende Weisung erteilen,

damit dieser die Beschlüsse umsetzt.

Der Verwalter hat nur dann freie Hand, wenn man sie ihm lässt! Die mei-

sten Beschlüsse über Angelegenheiten, welche alle Wohnungseigentümer

betreffen, können mit Mehrheit gefasst werde. Die Wohnungseigentümer

können sich dabei in alles „einmischen“, was sie für richtig halten.

TIPP:

Es ist durchaus sinnvoll,

dem Verwalter

die (Mehrheits-)

Weisung

zu

geben

, dass er nicht nur bei allen Maßnahmen der außerordentlichen

Verwaltung, sondern auch zur Durchführung bestimmter Maßnah-

men der ordentlichen Verwaltung – außer bei Gefahr im Verzug – im

Einzelfall einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft braucht. Bei-

spielsweise für das Anhängig machen von Prozessen, die Aufnahme

von Darlehen, die

Verga.be

von Erhaltungsarbeiten mit einer Auf-

tragssumme, die einen bestimmten Betrag überschreitet, etc.