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Hausvertrauenspersonen dürfen nicht namens der Miteigentümer Rech-

nungen genehmigen, irgendwelchen Maßnahmen zustimmen oder Verein-

barungen eingehen, außer sie haben dazu eine entsprechende schriftliche

Vollmacht. Solche Vollmachten sollten Wohnungseigentümer nur in Aus-

nahmefällen geben. Achten Sie darauf: Hausvertrauenspersonen sollten

das Vertrauen der Wohnungseigentümer haben, nicht (nur) des Verwal-

ters.

Die Gemeinschaftsordnung

Sämtliche Wohnungseigentümer – Einstimmigkeit ist also erforderlich –

können sich eine schriftliche Gemeinschaftsordnung geben. Das WEG

meint damit eine „Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funkti-

onen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die Willensbil-

dung“. Mit einer Gemeinschaftsordnung darf aber nicht den zwingenden

Grundsätzen des WEG widersprochen werden.

Die in einer solchen Gemeinschaftsordnung mit bestimmten Funktionen

betrauten Wohnungseigentümer haben keine Vertretungsbefugnis für die

Eigentümergemeinschaft. Sie können also keine Verträge im Namen der

Wohnungseigentümergemeinschaft abschließen. Auch können sie in Ver-

tretung der übrigen Wohnungseigentümer die Abrechnungen des Haus-

verwalters nicht so genehmigen, dass dem einzelnen Wohnungseigentü-

mer sein individuelles Recht auf Überprüfung der Abrechnungen genom-

men wird.

In einer derartigen Gemeinschaftsordnung könnte etwa die Funktion des

schon bisher üblichen „Hausvertrauensmannes“ statuiert werden, dem

gewisse Aufgaben obliegen können. Beispielsweise die erste Kontrolle

von Abrechnungen des Verwalters bzw. die Beaufsichtigung des Reini-

gungsdienstes oder von Handwerkern, die auf der Liegenschaft Repara-

turen vornehmen. Auch die Schaffung eines „Verwaltungsbeirates“ könnte

in einer derartigen Gemeinschaftsordnung festgelegt werden; dem Ver-

waltungsbeirat könnte dabei die Befugnis zukommen den Verwalter zu

unterstützen, im Fall von Sanierungsarbeiten selbst Angebote einzuholen

und Hausversammlungen vorzubereiten.

Die Gemeinschaftsordnung wird durch den Wechsel eines Wohnungsei-

gentümers nicht berührt; sofern sie einmal schriftlich und einstimmig be-

schlossen wurde, wirkt sie auch gegenüber späteren, neu hinzukom-

menden Wohnungseigentümern. Die Gemeinschaftsordnung kann auch