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Der Wohnungseigentümer hat sich dabei auch das schädigende oder
rücksichtslose, anstößige oder grob ungehörige Verhalten seines Ehegat-
ten und aller anderen Personen, die sein Wohnungseigentumsobjekt mit
seiner Zustimmung nutzen (zB seiner Mieter), zurechnen zu lassen. Dies
dann, wenn er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
Fühlt sich
nur ein Wohnungseigentümer
in seinen Interessen verletzt
oder durch ein rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhal-
ten
belästigt
, und kann er für seine Ausschlussklage keine Mehrheit fin-
den, so muss er den Belästiger
vorerst auf Unterlassung klagen
. Wird
der Unterlassungsklage durch das Urteil des Gerichtes stattgegeben und
setzt der verurteilte Wohnungseigentümer trotz Vollstreckung des Urteils
sein Verhalten beharrlich fort, kann der betroffene Wohnungseigentümer
die Ausschlussklage auch allein einbringen.
Eine Ausschlussklage muss im Grundbuch angemerkt werden. Damit
kann das über die Klage ergehende Urteil auch gegen einen Erwerber des
Wohnungseigentumsobjektes durchgesetzt werden. Es soll ja nicht mög-
lich sein, dass der mit Ausschluss bedrohte Wohnungseigentümer nach
Einbringung der Klage in der Zwischenzeit sein Objekt an ein Familienmit-
glied oder an einen „Strohmann“ verkauft oder schenkt und dann weiter in
der Wohnung wohnt.
Das bei der Ausschlussklage begehrte Urteil lautet, dass der Wohnungs-
eigentümer aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werde. Der
Ausgeschlossene bleibt aber bis zur tatsächlichen Veräußerung Woh-
nungseigentümer mit allen Rechten und Pflichten.
Ab drei Monaten nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils kann auf
Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers die
Zwangsversteigerung
des Wohnungseigentums des Ausgeschlossenen beantragt werden. Per-
sonen, die mit dem auszuschließenden Wohnungseigentümer durch ein
familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind, sind bei
der Versteigerung vom Bieten ausgeschlossen.
Unklar ist, ob der Ausgeschlossene sein Wohnungseigentumsobjekt wäh-
rend des Prozesses oder vor der Versteigerung nicht doch freiwillig an je-
manden Dritten verkaufen kann, ohne dass der Dritte dann befürchten
muss, dass ihm das Objekt versteigert wird. Da der angestrebte Zweck
der Ausschlussklage ja gerade darin zu sehen ist, dass der Wohnungsei-