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Der Wohnungseigentümer hat sich dabei auch das schädigende oder

rücksichtslose, anstößige oder grob ungehörige Verhalten seines Ehegat-

ten und aller anderen Personen, die sein Wohnungseigentumsobjekt mit

seiner Zustimmung nutzen (zB seiner Mieter), zurechnen zu lassen. Dies

dann, wenn er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.

Fühlt sich

nur ein Wohnungseigentümer

in seinen Interessen verletzt

oder durch ein rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhal-

ten

belästigt

, und kann er für seine Ausschlussklage keine Mehrheit fin-

den, so muss er den Belästiger

vorerst auf Unterlassung klagen

. Wird

der Unterlassungsklage durch das Urteil des Gerichtes stattgegeben und

setzt der verurteilte Wohnungseigentümer trotz Vollstreckung des Urteils

sein Verhalten beharrlich fort, kann der betroffene Wohnungseigentümer

die Ausschlussklage auch allein einbringen.

Eine Ausschlussklage muss im Grundbuch angemerkt werden. Damit

kann das über die Klage ergehende Urteil auch gegen einen Erwerber des

Wohnungseigentumsobjektes durchgesetzt werden. Es soll ja nicht mög-

lich sein, dass der mit Ausschluss bedrohte Wohnungseigentümer nach

Einbringung der Klage in der Zwischenzeit sein Objekt an ein Familienmit-

glied oder an einen „Strohmann“ verkauft oder schenkt und dann weiter in

der Wohnung wohnt.

Das bei der Ausschlussklage begehrte Urteil lautet, dass der Wohnungs-

eigentümer aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werde. Der

Ausgeschlossene bleibt aber bis zur tatsächlichen Veräußerung Woh-

nungseigentümer mit allen Rechten und Pflichten.

Ab drei Monaten nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils kann auf

Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers die

Zwangsversteigerung

des Wohnungseigentums des Ausgeschlossenen beantragt werden. Per-

sonen, die mit dem auszuschließenden Wohnungseigentümer durch ein

familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind, sind bei

der Versteigerung vom Bieten ausgeschlossen.

Unklar ist, ob der Ausgeschlossene sein Wohnungseigentumsobjekt wäh-

rend des Prozesses oder vor der Versteigerung nicht doch freiwillig an je-

manden Dritten verkaufen kann, ohne dass der Dritte dann befürchten

muss, dass ihm das Objekt versteigert wird. Da der angestrebte Zweck

der Ausschlussklage ja gerade darin zu sehen ist, dass der Wohnungsei-