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AK
Infoservice
www.arbeiterkammer.athandelt und wie diese Arbeitsplätze zu gestalten sind. Weiters sind in
der BS-V festgelegt: Das Recht auf Augenuntersuchungen, der Weg
zu einer Bildschirmarbeitsbrille und die notwendigen Tätigkeitswechsel
oder die Regelungen von Bildschirmpausen.
Mehr zum AschG und zu der BS-V erfahren Sie im Kapitel 2.
Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie bei den Rechtsvor-
schriften im Anhang.
Normen
Für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeits-
mittel und der Arbeitsumgebung (Tisch, Stuhl, Bildschirmgerät, Ein-
gabegeräte, Software, Beleuchtung usw.) gibt es eine Vielzahl von
Normen. Diese berücksichtigen auch die arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse.
Bei der Arbeitsplatzgestaltung werden diese Gesetze, Verordnungen
und Normen leider oft nur zum Teil berücksichtigt. Die Evaluierung
des Arbeitsplatzes dient der Überprüfung der gesetzlichen Mindest-
vorschriften und der Festlegung von Maßnahmen zu einer menschen-
gerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Ob Bildschirm- und Eingabegeräte, Tische, Stühle, Fußstützen, Vor-
lagenhalter etc.: Zeitgemäße Arbeitsmittel ermöglichen heute problem-
los eine ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Die
Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung spielt dabei die zentrale Rolle.
Arbeitsplatzevaluierung, Information
und Unterweisung
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitsplätze
zu evaluieren. Bei Bildschirmarbeit müssen Sie vor der erstmaligen
Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die menschengerechte Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes informiert und unterwiesen werden.