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AK

Infoservice

www.arbeiterkammer.at

handelt und wie diese Arbeitsplätze zu gestalten sind. Weiters sind in

der BS-V festgelegt: Das Recht auf Augenuntersuchungen, der Weg

zu einer Bildschirmarbeitsbrille und die notwendigen Tätigkeitswechsel

oder die Regelungen von Bildschirmpausen.

Mehr zum AschG und zu der BS-V erfahren Sie im Kapitel 2.

Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie bei den Rechtsvor-

schriften im Anhang.

Normen

Für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeits-

mittel und der Arbeitsumgebung (Tisch, Stuhl, Bildschirmgerät, Ein-

gabegeräte, Software, Beleuchtung usw.) gibt es eine Vielzahl von

Normen. Diese berücksichtigen auch die arbeitswissenschaftlichen

Erkenntnisse.

Bei der Arbeitsplatzgestaltung werden diese Gesetze, Verordnungen

und Normen leider oft nur zum Teil berücksichtigt. Die Evaluierung

des Arbeitsplatzes dient der Überprüfung der gesetzlichen Mindest-

vorschriften und der Festlegung von Maßnahmen zu einer menschen-

gerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Ob Bildschirm- und Eingabegeräte, Tische, Stühle, Fußstützen, Vor-

lagenhalter etc.: Zeitgemäße Arbeitsmittel ermöglichen heute problem-

los eine ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Die

Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung spielt dabei die zentrale Rolle.

Arbeitsplatzevaluierung, Information

und Unterweisung

Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitsplätze

zu evaluieren. Bei Bildschirmarbeit müssen Sie vor der erstmaligen

Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die menschengerechte Gestaltung des

Bildschirmarbeitsplatzes informiert und unterwiesen werden.