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Sicherheitsvertrauenspersonen übernehmen Betriebsrats-

aufgaben

Gibt es in Ihrem Betrieb keine Betriebsrätin oder keinen Betriebsrat,

übernehmen die Sicherheitsvertrauenspersonen bestimmte Mitwir-

kungsrechte. Diese Rechte beschränken sich auf die Bereiche Sicher-

heit und Gesundheit. In solchen Fällen muss die Arbeitgeberseite die

Sicherheitsvertrauenspersonen an folgenden Maßnahmen beteiligen:

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

Festlegung von Schutzmaßnahmen

Planung und Organisation der Unterweisungen

Im Zuge der Planung und Einführung neuer Technologien müssen die

Sicherheitsvertrauenspersonen nicht beteiligt, jedoch zu den folgenden

Punkten angehört werden:

Auswahl der Arbeitsmittel (z. B. Bildschirmgeräte) oder Arbeitsstoffe

Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz im Hinblick auf

die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer

Das ASchG verlangt eine Sicherheitsvertrauensperson ab

11 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Vor der Bestel-

lung muss die Betriebsrätin bzw. der Betriebsrat zustim-

men. Gibt es keine Belegschaftsorgane, kann ein Drittel

der Arbeitnehmerschaft die Bestellung verhindern. In die-

sem Fall muss die Arbeitgeberseite jemand anderen vor-

schlagen.

Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?