13
www.arbeiterkammer.atSicherheitsvertrauenspersonen übernehmen Betriebsrats-
aufgaben
Gibt es in Ihrem Betrieb keine Betriebsrätin oder keinen Betriebsrat,
übernehmen die Sicherheitsvertrauenspersonen bestimmte Mitwir-
kungsrechte. Diese Rechte beschränken sich auf die Bereiche Sicher-
heit und Gesundheit. In solchen Fällen muss die Arbeitgeberseite die
Sicherheitsvertrauenspersonen an folgenden Maßnahmen beteiligen:
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
Festlegung von Schutzmaßnahmen
Planung und Organisation der Unterweisungen
Im Zuge der Planung und Einführung neuer Technologien müssen die
Sicherheitsvertrauenspersonen nicht beteiligt, jedoch zu den folgenden
Punkten angehört werden:
Auswahl der Arbeitsmittel (z. B. Bildschirmgeräte) oder Arbeitsstoffe
Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz im Hinblick auf
die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer
Das ASchG verlangt eine Sicherheitsvertrauensperson ab
11 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Vor der Bestel-
lung muss die Betriebsrätin bzw. der Betriebsrat zustim-
men. Gibt es keine Belegschaftsorgane, kann ein Drittel
der Arbeitnehmerschaft die Bestellung verhindern. In die-
sem Fall muss die Arbeitgeberseite jemand anderen vor-
schlagen.
Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?