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www.arbeiterkammer.atÜber folgende Punkte müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer informiert werden:
Ob es sich um Bildschirmarbeit gemäß der Bildschirmarbeitsver-
ordnung handelt (Arbeitsplätze, an welchen Bildschirmarbeit
durchschnittlich mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung oder
durchschnittlich mehr als 3 Stunden verrichtet wird – beides be-
zogen auf die Tagesarbeitszeit)
Das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und
des Sehvermögens
Das Recht auf eine Bildschirmarbeitsbrille und die Voraussetzun-
gen zur Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin bzw. den
Arbeitgeber
Das Recht auf Pausen bzw. erholungswirksame Tätigkeitswechsel
Gibt es Belegschaftsorgane bzw. Personalvertretungen, oder sind
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, können diese informiert
werden. Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer kann dann entfallen.
Diese Informations- und Unterweisungspflicht gilt auch bei
späteren Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz.
Was ist die Arbeitsplatzevaluierung?
Unter Arbeitsplatzevaluierung versteht man das Ermitteln und Be-
urteilen aller physischen und psychischen Gefahren sowie das Fest-
legen von geeigneten Schutzmaßnahmen und deren Dokumentation.
Das Ziel lautet: Wahrung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer durch vorbeugende Maßnahmen.
Die Arbeitsplatzevaluierung dient darüber hinaus auch der ständigen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Bei Bildschirmarbeitsplätzen weist das ASchG besonders
auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens so-
wie auf die physischen und psychischen Belastungen hin.
Es besteht somit eine besondere Evaluierungspflicht.
Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?