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www.arbeiterkammer.at

Über folgende Punkte müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer informiert werden:

Ob es sich um Bildschirmarbeit gemäß der Bildschirmarbeitsver-

ordnung handelt (Arbeitsplätze, an welchen Bildschirmarbeit

durchschnittlich mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung oder

durchschnittlich mehr als 3 Stunden verrichtet wird – beides be-

zogen auf die Tagesarbeitszeit)

Das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und

des Sehvermögens

Das Recht auf eine Bildschirmarbeitsbrille und die Voraussetzun-

gen zur Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin bzw. den

Arbeitgeber

Das Recht auf Pausen bzw. erholungswirksame Tätigkeitswechsel

Gibt es Belegschaftsorgane bzw. Personalvertretungen, oder sind

Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, können diese informiert

werden. Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer kann dann entfallen.

Diese Informations- und Unterweisungspflicht gilt auch bei

späteren Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz.

Was ist die Arbeitsplatzevaluierung?

Unter Arbeitsplatzevaluierung versteht man das Ermitteln und Be-

urteilen aller physischen und psychischen Gefahren sowie das Fest-

legen von geeigneten Schutzmaßnahmen und deren Dokumentation.

Das Ziel lautet: Wahrung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer durch vorbeugende Maßnahmen.

Die Arbeitsplatzevaluierung dient darüber hinaus auch der ständigen

Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Bei Bildschirmarbeitsplätzen weist das ASchG besonders

auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens so-

wie auf die physischen und psychischen Belastungen hin.

Es besteht somit eine besondere Evaluierungspflicht.

Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?