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www.arbeiterkammer.atMitwirkung und Mitbestimmung
In Sachen Arbeitsplatzgestaltung haben Sie ein Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrecht. Ihre Ansprechpersonen dafür sind Betriebs-
rätinnen oder Betriebsräte sowie Sicherheitsvertrauenspersonen.
Der Betriebsrat vertritt Ihre Interessen
Ist Ihr Bildschirmarbeitsplatz nicht ergonomisch gestaltet, sollten Sie
sofort den Betriebsrat bzw. die Betriebsrätin (Belegschaftsorgane) da-
rüber informieren. Sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmerinnen-
bzw. der Arbeitnehmerschaft gegenüber der Arbeitgeberseite.
Plant Ihr Betrieb die Anschaffung neuer Bildschirmgeräte, Büro-
möbel oder den Umbau von Räumlichkeiten, muss die Betriebsrätin
bzw. der Betriebsrat rechtzeitig darüber informiert werden. Betriebs-
räte sind auch verpflichtet, die Durchführung und Einhaltung der
Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu über-
wachen.
Unter jährlicher Präventionszeit versteht man die gesamte
Einsatzzeit, welche die Präventivfachkräfte pro Jahr „min-
destens“ im Betrieb ihrer Tätigkeit nachkommen müssen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für die
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
ihres Betriebes zu sorgen.
Bei einer Evaluierung muss festgestellt werden, ob Sie
durchschnittlich mehr als 2 Stunden pro Tag ununterbro-
chen am Bildschirm arbeiten bzw. durchschnittlich mehr
als 3 Stunden. Denn davon hängen einige wichtige gesetz-
liche Ansprüche ab. Zum Beispiel, ob Sie eine Bildschirm-
arbeitsbrille auf Kosten Ihres Betriebes bekommen.
Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?