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www.arbeiterkammer.at

Mitwirkung und Mitbestimmung

In Sachen Arbeitsplatzgestaltung haben Sie ein Mitwirkungs- und

Mitbestimmungsrecht. Ihre Ansprechpersonen dafür sind Betriebs-

rätinnen oder Betriebsräte sowie Sicherheitsvertrauenspersonen.

Der Betriebsrat vertritt Ihre Interessen

Ist Ihr Bildschirmarbeitsplatz nicht ergonomisch gestaltet, sollten Sie

sofort den Betriebsrat bzw. die Betriebsrätin (Belegschaftsorgane) da-

rüber informieren. Sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmerinnen-

bzw. der Arbeitnehmerschaft gegenüber der Arbeitgeberseite.

Plant Ihr Betrieb die Anschaffung neuer Bildschirmgeräte, Büro-

möbel oder den Umbau von Räumlichkeiten, muss die Betriebsrätin

bzw. der Betriebsrat rechtzeitig darüber informiert werden. Betriebs-

räte sind auch verpflichtet, die Durchführung und Einhaltung der

Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu über-

wachen.

Unter jährlicher Präventionszeit versteht man die gesamte

Einsatzzeit, welche die Präventivfachkräfte pro Jahr „min-

destens“ im Betrieb ihrer Tätigkeit nachkommen müssen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für die

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

ihres Betriebes zu sorgen.

Bei einer Evaluierung muss festgestellt werden, ob Sie

durchschnittlich mehr als 2 Stunden pro Tag ununterbro-

chen am Bildschirm arbeiten bzw. durchschnittlich mehr

als 3 Stunden. Denn davon hängen einige wichtige gesetz-

liche Ansprüche ab. Zum Beispiel, ob Sie eine Bildschirm-

arbeitsbrille auf Kosten Ihres Betriebes bekommen.

Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?