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bestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2

und 3 zulässig:

1

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2

Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

3

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

4

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeige-

vorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist, und

5

Display-Schreibmaschinen.

(6)

Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitneh-

mern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirm-

geräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen

und Sitzgelegenheiten.

§ 68 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

(1)

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung

des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen.Auf

Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der fest-

gestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berück-

sichtigen ist.

(2)

Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von

Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende Faktoren zu

berücksichtigen:

1

Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein

2

Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand

der Benutzer angepasst werden können

3

Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten

4

Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benut-

zern angepasst ist

5

Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den

Menschen anzuwenden

(3)

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein

Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:

1

Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten

regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch

Bildschirmarbeit verringern

2

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar

vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten

von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können

3

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der

Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist

4

Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Unter-

suchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind

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