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Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirm-
arbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
(4)
Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer
1
durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2
durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
§ 2 Arbeitsmittel
Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvor-
richtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
2. Abschnitt: Bildschirmarbeitsplätze
§ 3 Bildschirm und Tastatur
(1)
Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden,
die folgenden Anforderungen entsprechen:
1
Die Benützung des Geräts als solches darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
mit sich bringen
2
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit
angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden
3
Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein
4
Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art
aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort
5
Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Ar-
beitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden
können
6
Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin und des
Arbeitnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den
Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden
7
Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen
8
Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen
(2)
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden,
die folgenden Anforderungen entspricht:
1
Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein
2
Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben
3
Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden
Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein
4
Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur
erleichtern
§ 4 Arbeitstisch und Arbeitsfläche
(1)
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur
Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
1
Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen
2
Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen
Anhang