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57

www.arbeiterkammer.at

(3)

Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirm-

arbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.

(4)

Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer

1

durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2

durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

§ 2 Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvor-

richtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

2. Abschnitt: Bildschirmarbeitsplätze

§ 3 Bildschirm und Tastatur

(1)

Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden,

die folgenden Anforderungen entsprechen:

1

Die Benützung des Geräts als solches darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

mit sich bringen

2

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit

angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden

3

Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein

4

Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art

aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort

5

Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Ar-

beitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden

können

6

Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin und des

Arbeitnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den

Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden

7

Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen

8

Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen

(2)

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden,

die folgenden Anforderungen entspricht:

1

Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein

2

Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben

3

Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden

Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein

4

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur

erleichtern

§ 4 Arbeitstisch und Arbeitsfläche

(1)

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur

Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1

Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen

2

Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen

Anhang