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verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unerheb-

lich sind.

3. Abschnitt: Bildschirmarbeit

§ 8 Ermittlung und Beurteilung

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 68 Abs. 1 ASchG ist insbesondere

festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.

§ 9 Unterlagen

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen,

soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

§ 10 Pausen und Tätigkeitswechsel

(1)

Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeits-

wechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.

(2)

Abs.1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.

(3)

Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende

zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.

(4)

Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die

durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.

(5)

Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6)

Ist aus zwingenden technischen Gründen (z. B. beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleit-

systemen) eine Pausenregelung oder Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist

eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel

vorzusehen.

§ 11 Untersuchungen

(1)

Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Vorliegen von Bild-

schirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor

Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von

Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:

1

Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,

2

Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder

3

Personen, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984,

BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aner-

kannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben und

4

Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich abgelegt

Anhang