Previous Page  60 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 60 / 68 Next Page
Page Background

58

AK

Infoservice

www.arbeiterkammer.at

3

Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein

4

Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen

(2)

Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für

die Folgendes gilt:

1

Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein

2

Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein

3

Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich

eingeschränkt werden

(3)

Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe auf-

weisen, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.

(4)

Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehinder-

tes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel

durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

§ 5 Arbeitsstuhl

(1)

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden

Anforderungen entsprechen müssen:

1

Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen

2

Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei

Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf

Auflagepunkte aufweisen

3

Die Sitzhöhe muss verstellbar sein

4

Die Rückenlehne muss dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gute Abstützung in verschie-

denen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein

(2)

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf-

grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

§ 6 Belichtung und Beleuchtung

(1)

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem

Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen

vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung an-

nähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies aufgrund der Raumanordnung möglich ist.

(2)

Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit ver-

stellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.

(3)

Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und

ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der

Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers zu berück-

sichtigen.

§ 7 Strahlung

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte