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AK

Infoservice

www.arbeiterkammer.at

haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

(3)

Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs.1 sind von den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern zu tragen.

(4)

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiters eine augen-

fachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese aufgrund von Untersuchungen gemäß Abs. 1

als erforderlich erweist.

§ 12 Sehhilfen

(1)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Er-

gebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Seh-

hilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1

Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,

2

Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeit-

nehmers/Arbeitnehmerin,

3

die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2)

Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:

1

Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,

2

Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder

Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3)

Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter

Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht

die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

4. Abschnitt: Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen

und Arbeitgeber

§ 13 Unterweisung

(1)

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bild-

schirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation des Arbeitsplatzes im Umgang mit

dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu

unterweisen.

§ 14 Information

(1)

Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über Folgendes

zu informieren:

1

ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,

2

das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3

das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des

§ 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und

4

den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2)

Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheits-

vertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert

werden.