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www.arbeiterkammer.at

§ 15 Anhörung/Beteiligung

(1)

Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in

dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2)

Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn

Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des

Abs. 1 befasst werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16 Ausnahmen und Abweichungen

(1)

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bild-

schirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im

Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

(2)

Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, dass die zuständige Behörde keine

Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser

Verordnung zulassen darf.

§ 17 Inkrafttreten

(1)

Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(2)

Die §§ 3 und 4 treten mit 1.Jänner 2000 in Kraft.

(3)

Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,

1

wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,

2

wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs.1 ASchG ergibt, dass durch die

Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.

(4)

Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.

Wichtige Adressen

Rat und Hilfe

Das ASchG verpflichtet zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedi-

zinischen Betreuung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die

Beratung bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen fällt in den

Aufgabenbereich von folgenden Personen:

Sicherheitsfachkraft

Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner

Arbeits-, und Organisationspsychologin bzw. -psychologen

(so vorhanden)

Anhang