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AK

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www.arbeiterkammer.at

(4)

Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeit-

nehmer führen.

(5)

Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist

Abs. 2 nicht anzuwenden.

(6)

Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die

Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Daten-

verarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder

Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

(7)

Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.

Die Verordnung zur Bildschirmarbeit

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, ist am 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Sie

erläutert die grundsätzlichen Bestimmungen des AschG zu Bildschirmarbeit und rechtliche Unklarheiten

wurden beseitigt.

Besonders wichtig sind:

Regelungen zu Bildschirmpausen

Recht auf Augenuntersuchungen

Recht auf die erforderliche Bildschirmarbeitsbrille

Menschengerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Die Bildschirmarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 124/1998, im Wortlaut: 124. Verordnung der Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bild-

schirmarbeitsverordnung – BS-V).

Auf Grund der §§ 67 und 68 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997 wird verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, aus-

genommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.

(2)

Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung,

Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM–Arbeiten an Bildschirm-

arbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im

Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.