56
AK
Infoservice
www.arbeiterkammer.at(4)
Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeit-
nehmer führen.
(5)
Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist
Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6)
Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die
Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Daten-
verarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder
Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
(7)
Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.
Die Verordnung zur Bildschirmarbeit
Die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, ist am 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Sie
erläutert die grundsätzlichen Bestimmungen des AschG zu Bildschirmarbeit und rechtliche Unklarheiten
wurden beseitigt.
Besonders wichtig sind:
Regelungen zu Bildschirmpausen
Recht auf Augenuntersuchungen
Recht auf die erforderliche Bildschirmarbeitsbrille
Menschengerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
Die Bildschirmarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 124/1998, im Wortlaut: 124. Verordnung der Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bild-
schirmarbeitsverordnung – BS-V).
Auf Grund der §§ 67 und 68 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997 wird verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, aus-
genommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
(2)
Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung,
Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM–Arbeiten an Bildschirm-
arbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im
Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.