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AK
Infoservice
www.arbeiterkammer.atDarüber hinaus überwachen die Arbeitsinspektorate die Einhaltung
der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dies geschieht vor allem in Form
von regelmäßigen (un)angemeldeten Kontrollen der Betriebe. Sie kön-
nen als staatliche Aufsichtsbehörde hierzu Auflagen und Bedingungen
mittels Bescheid erteilen.
Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
für die menschengerechtere Gestaltung der Arbeit verant-
wortlich.
In der Praxis sieht es oft anders aus. Deshalb stehen innerbetrieblich
Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen sowie außerbetrieb-
lich Gewerkschaft und Arbeiterkammer zur Beratung und Unterstüt-
zung für die ergonomisch richtige Gestaltung von Arbeitsplätzen zur
Verfügung.
Weiter Informationen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern finden Sie auch auf
www.svp.atund
www.gesundearbeit.at.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 82a Abs. 5
Zumindest im Ausmaß der restlichen 25vH der jährlichen
Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach Gefährdungs-
und Belastungssituation … sonstige geeignete Fachleute,
…
insbesondere jedoch Arbeitspsychologen
…
zu be-
schäftigten.