AK
-Infoservice
39
ARBEITSENTGELT
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht. Die Be-
zeichnung „Lohn“ wird im Arbeitsrecht häufig nur bei Arbeitern verwen-
det, bei Angestellten wird von „Gehalt“ gesprochen.
Die Höhe des Arbeitsentgelts (Lohn, Gehalt) wird zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer vereinbart. Untergrenzen geben hierbei der Kollektiv-
vertrag, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarung vor.
Die kollektivvertragliche Rechtsgestaltung
im Arbeitsrecht
Für die rechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind neben ge-
setzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen
den einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch Vorschriften maß-
gebend, an deren Zustandekommen - jedenfalls auf Arbeitnehmerseite,
meist auch auf Arbeitgeberseite - eine Interessensorganisation, also eine
kollektive Vertretungseinrichung, beteiligt ist.
Die Grundlage für diese kollektive Rechtsgestaltung im Arbeitsrecht bie-
tet das am 1.7.1974 in Kraft getretene Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Dieses Gesetz enthält in seinem I. Teil Bestimmungen über den Kollektiv-
vertrag, die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, den Mindest-
lohntarif, die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung und über die Be-
triebsvereinbarung.