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ARBEITSENTGELT

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht. Die Be-

zeichnung „Lohn“ wird im Arbeitsrecht häufig nur bei Arbeitern verwen-

det, bei Angestellten wird von „Gehalt“ gesprochen.

Die Höhe des Arbeitsentgelts (Lohn, Gehalt) wird zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer vereinbart. Untergrenzen geben hierbei der Kollektiv-

vertrag, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarung vor.

Die kollektivvertragliche Rechtsgestaltung

im Arbeitsrecht

Für die rechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind neben ge-

setzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen

den einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch Vorschriften maß-

gebend, an deren Zustandekommen - jedenfalls auf Arbeitnehmerseite,

meist auch auf Arbeitgeberseite - eine Interessensorganisation, also eine

kollektive Vertretungseinrichung, beteiligt ist.

Die Grundlage für diese kollektive Rechtsgestaltung im Arbeitsrecht bie-

tet das am 1.7.1974 in Kraft getretene Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Dieses Gesetz enthält in seinem I. Teil Bestimmungen über den Kollektiv-

vertrag, die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, den Mindest-

lohntarif, die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung und über die Be-

triebsvereinbarung.