44
AK
-Infoservice
Die Einstufung in die entsprechende Verwendungs-, Beschäftigungsgrup-
pe und somit in die Lohn- bzw. Gehaltsordnung des Kollektivvertrages
erfolgt aufgrund der vorwiegend und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Die in einem Kollektivvertrag genannten Tätigkeits-Beispiele sind aber
niemals vollständig.
Sollte dennoch eine unrichtige Einstufung erfolgt sein, hat der Arbeitneh-
mer innerhalb der (kollektiv-)vertraglichen Verfalls- bzw. Verjährungsfrist
die Möglichkeit den Differenzbetrag rückwirkend gerichtlich geltend zu
machen.
Erhält der Arbeitnehmer bei Neueintritt in das Unternehmen ein überkol-
lektivvertragliches Monatsentgelt, wird von Arbeitgebern mitunter vorge-
schlagen, dass künftige Erhöhungen der kollektivvertraglichen Istlöhne
bereits vorweg genommen sind, solange dadurch nicht kollektivvertrag-
liche Mindestsätze unterschritten werden. Einem derartigen Vorschlag
Ihres zukünftigen Arbeitgebers sollten Sie nicht sofort zustimmen, eine
Begrenzung für eine bestimmte Zeit, z. B. für 1 – 2 Jahre, wäre jedenfalls
empfehlenswert!