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AK

-Infoservice

Die Einstufung in die entsprechende Verwendungs-, Beschäftigungsgrup-

pe und somit in die Lohn- bzw. Gehaltsordnung des Kollektivvertrages

erfolgt aufgrund der vorwiegend und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Die in einem Kollektivvertrag genannten Tätigkeits-Beispiele sind aber

niemals vollständig.

Sollte dennoch eine unrichtige Einstufung erfolgt sein, hat der Arbeitneh-

mer innerhalb der (kollektiv-)vertraglichen Verfalls- bzw. Verjährungsfrist

die Möglichkeit den Differenzbetrag rückwirkend gerichtlich geltend zu

machen.

Erhält der Arbeitnehmer bei Neueintritt in das Unternehmen ein überkol-

lektivvertragliches Monatsentgelt, wird von Arbeitgebern mitunter vorge-

schlagen, dass künftige Erhöhungen der kollektivvertraglichen Istlöhne

bereits vorweg genommen sind, solange dadurch nicht kollektivvertrag-

liche Mindestsätze unterschritten werden. Einem derartigen Vorschlag

Ihres zukünftigen Arbeitgebers sollten Sie nicht sofort zustimmen, eine

Begrenzung für eine bestimmte Zeit, z. B. für 1 – 2 Jahre, wäre jedenfalls

empfehlenswert!