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Kollektivvertragliche Mindestbezüge
In den bisherigen Ausführungen zum Kollektivvertrag wurde aufgezeigt,
dass er neben der Regelung von Arbeitsbedingungen auch die Entloh-
nungsbedingungen zum Inhalt hat. Die Höhe des dem Arbeitnehmer
zustehenden Entgelts bestimmt sich in erster Linie nach der einzelver-
traglichen, hilfsweise nach der kollektivvertraglichen Einstufung. Das
Mindestentgelt kann, wie im öffentlichen Dienst auch gesetzlich oder be-
hördlich (Mindestlohntarif, Satzung, unter Umständen Lehrlingsentschä-
digung) festgelegt sein. Wenn das Entgelt kollektivvertraglich, gesetzlich
oder behördlich festgelegt ist, dann kann einzelvertraglich durch den Ar-
beitsvertrag rechtswirksam nur mehr zugunsten des Arbeitnehmers da-
von abgegangen werden; d.h. es wird einzelvertraglich ein höheres mo-
natliches Entgelt vereinbart.
Die kollektivvertragliche Einstufung ist aufgrund der tatsächlich ausgeüb-
ten Tätigkeit des Arbeitnehmers vorzunehmen. Die bei den kollektivver-
traglichen Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen
gelten lediglich als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten. Alle Arbeiter
bzw. Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten
Tätigkeit in die jeweiligen Lohngruppen, Beschäftigungs- bzw. Verwen-
dungsgruppen der Lohn- bzw. Gehaltsordnung des Branchenkollektiv-
vertrages eingereiht.
Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung,
unter Mitwirkung des Betriebsrates, vorgenommen.
Welche Zeiten als anrechenbare Beschäftigungsgruppen- bzw. Verwen-
dungsgruppenjahre gelten, darüber gibt der Kollektivvertrag Auskunft.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedenfalls, dass der Arbeiter/der
Angestellte diese Zeiten (= Vordienstzeiten) der Firmenleitung beim Eintritt
bekannt gibt und durch entsprechende Dienstzeugnisse nachweist.
Ein entsprechender Vermerk für die nachgewiesenen Vordienstzeiten auf
dem Dienstzettel oder im Dienstvertrag sichert Sie im Streitfalle gegen-
über dem Arbeitgeber ab. Denn der Nachweis für die Vordienstzeiten ist
erbracht und sind diese daher bei der Einstufung zu berücksichtigen.