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AK

-Infoservice

Der Mindestlohntarif

Durch die behördliche Festsetzung von Mindestlohntarifen sollen Arbeit-

nehmer, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivver-

tragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht durch Kollektivver-

trag geregelt werden können, hinsichtlich der Lohn-(Gehalts)gestaltung

der erforderliche sozialpolitische Schutz gewährt werden.

Die Lehrlingsentschädigung

Voraussetzung für die behördliche Festsetzung der Lehrlingsentschädi-

gung ist, dass „für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivver-

trag wirksam ist“.

Die Betriebsvereinbarung

Im ArbVG wird die Betriebsvereinbarung als eigene Rechtsquelle des Ar-

beitsrechts und Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmerschaft einheit-

lich geregelt.

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Be-

triebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegen-

heiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollek-

tivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

Das ArbVG hält am Vorrang des Kollektivvertrags bei der kollektiven Re-

gelung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der Lohnbedingungen,

weiterhin fest. Betriebsvereinbarungen mit den besonderen Rechtswir-

kungen nach dem ArbVG können nämlich außer in den gesetzlich vor-

gesehenen Fällen nur in jenen Angelegenheiten abgeschlossen werden,

deren Regelung durch Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung aus-

drücklich vorbehalten ist.