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AK
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Der Mindestlohntarif
Durch die behördliche Festsetzung von Mindestlohntarifen sollen Arbeit-
nehmer, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivver-
tragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht durch Kollektivver-
trag geregelt werden können, hinsichtlich der Lohn-(Gehalts)gestaltung
der erforderliche sozialpolitische Schutz gewährt werden.
Die Lehrlingsentschädigung
Voraussetzung für die behördliche Festsetzung der Lehrlingsentschädi-
gung ist, dass „für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivver-
trag wirksam ist“.
Die Betriebsvereinbarung
Im ArbVG wird die Betriebsvereinbarung als eigene Rechtsquelle des Ar-
beitsrechts und Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmerschaft einheit-
lich geregelt.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Be-
triebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegen-
heiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollek-
tivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Das ArbVG hält am Vorrang des Kollektivvertrags bei der kollektiven Re-
gelung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der Lohnbedingungen,
weiterhin fest. Betriebsvereinbarungen mit den besonderen Rechtswir-
kungen nach dem ArbVG können nämlich außer in den gesetzlich vor-
gesehenen Fällen nur in jenen Angelegenheiten abgeschlossen werden,
deren Regelung durch Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung aus-
drücklich vorbehalten ist.