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Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass die für den Betrieb geltenden
Kollektivverträge im Betrieb aufgelegt und die Betriebsvereinbarungen
angeschlagen oder aufgelegt werden. Das gleiche gilt für Rechtsvor-
schriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen
vorgeschrieben ist. Eine Auflagepflicht besteht unter anderem für das Ar-
beitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 125 Abs7, 129 ArbVG), das Arbeitszeit-
gesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, etc. Auch
können die Bundesgesetze mittels Datenträger samt Ablesevorrichtung
durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.
Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die Satzung als Rechtsquel-
le des kollektiven Arbeitsrechts.
Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ermöglicht es den Gel-
tungsbereich des Kollektivvertrages auf Arbeitsverhältnisse auszudehnen,
die mangels Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers nicht von
einem Kollektivvertrag erfasst sind. Dadurch können einerseits auch den
Arbeitnehmern solcher nicht kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber die
Vorteile einer kollektiven Regelung der Mindestarbeitsbedingungen gesi-
chert und andererseits die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber vor
unsozialer Konkurrenz durch Außenseiter geschützt werden.
Die Rechtswirkungen der Satzung entsprechen im Wesentlichen jenen
des Kollektivvertrages.