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Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass die für den Betrieb geltenden

Kollektivverträge im Betrieb aufgelegt und die Betriebsvereinbarungen

angeschlagen oder aufgelegt werden. Das gleiche gilt für Rechtsvor-

schriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen

vorgeschrieben ist. Eine Auflagepflicht besteht unter anderem für das Ar-

beitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 125 Abs7, 129 ArbVG), das Arbeitszeit-

gesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, etc. Auch

können die Bundesgesetze mittels Datenträger samt Ablesevorrichtung

durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete

Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.

Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die Satzung als Rechtsquel-

le des kollektiven Arbeitsrechts.

Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ermöglicht es den Gel-

tungsbereich des Kollektivvertrages auf Arbeitsverhältnisse auszudehnen,

die mangels Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers nicht von

einem Kollektivvertrag erfasst sind. Dadurch können einerseits auch den

Arbeitnehmern solcher nicht kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber die

Vorteile einer kollektiven Regelung der Mindestarbeitsbedingungen gesi-

chert und andererseits die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber vor

unsozialer Konkurrenz durch Außenseiter geschützt werden.

Die Rechtswirkungen der Satzung entsprechen im Wesentlichen jenen

des Kollektivvertrages.