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Der Kollektivvertrag
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfä-
higen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer
andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechts-
verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer regeln, durch Be-
triebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch be-
schränkt werden. Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag
nicht ausschließt, sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer güns-
tiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht
geregelt sind.
Im Verhältnis des Kollektivvertrages zur Betriebsvereinbarung und zum
Einzelarbeitsvertrag gilt - außer wenn der Kollektivvertrag abweichende
Vereinbarungen im Einzelfall ausschließt - das Günstigkeitsprinzip, d.h.
Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitneh-
mer und Arbeitgeber können kollektivvertragliche Mindestansprüche der
Arbeitnehmer nur erweitern und verbessern, nicht aber aufheben oder
einschränken. Darin kommt die Unabdingbarkeit für Kollektivvertragsbe-
stimmungen und deren Charakter als Mindestbedingungen zugunsten
der Arbeitnehmer zum Ausdruck.
Diese Mindestbestimmungen dürfen auch mit Zustimmung des Arbeit-
nehmers nicht unterschritten werden; ein Verzicht auf kollektivvertragliche
Mindestansprüche ist - sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrages, als
auch während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses - unwirksam.
Solche Ansprüche bleiben trotz eines allfälligen Verzichts weiterhin klag-
bar, sofern sie zwischenzeitlich nicht verfallen oder verjährt sind. Sie
können erst nach erfolgter Lösung des Arbeitsverhältnisses in Folge Ver-
zichtserklärung rechtsgültig erlöschen.
Es kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, in dessen räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Arbeitgeber und seine
Arbeitnehmer fallen.