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Der Kollektivvertrag

Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfä-

higen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer

andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechts-

verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer regeln, durch Be-

triebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch be-

schränkt werden. Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag

nicht ausschließt, sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer güns-

tiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht

geregelt sind.

Im Verhältnis des Kollektivvertrages zur Betriebsvereinbarung und zum

Einzelarbeitsvertrag gilt - außer wenn der Kollektivvertrag abweichende

Vereinbarungen im Einzelfall ausschließt - das Günstigkeitsprinzip, d.h.

Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitneh-

mer und Arbeitgeber können kollektivvertragliche Mindestansprüche der

Arbeitnehmer nur erweitern und verbessern, nicht aber aufheben oder

einschränken. Darin kommt die Unabdingbarkeit für Kollektivvertragsbe-

stimmungen und deren Charakter als Mindestbedingungen zugunsten

der Arbeitnehmer zum Ausdruck.

Diese Mindestbestimmungen dürfen auch mit Zustimmung des Arbeit-

nehmers nicht unterschritten werden; ein Verzicht auf kollektivvertragliche

Mindestansprüche ist - sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrages, als

auch während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses - unwirksam.

Solche Ansprüche bleiben trotz eines allfälligen Verzichts weiterhin klag-

bar, sofern sie zwischenzeitlich nicht verfallen oder verjährt sind. Sie

können erst nach erfolgter Lösung des Arbeitsverhältnisses in Folge Ver-

zichtserklärung rechtsgültig erlöschen.

Es kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, in dessen räumlichen,

fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Arbeitgeber und seine

Arbeitnehmer fallen.