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FACTS

Immer Ärger mit dem Lohn

Nettolohnvereinbarungen.

Die Steuerreform wird ab 2016 spürbare Auswirkungen

auf das Netto-Einkommen haben, doch nicht alle werden davon profitieren.

Echt und ehrlich?

Infoabend für

Grenzgänger

B

ei echten Nettolohnvereinbarungen

– wie sie häufig in der Hotellerie

vorkommen – muss der Arbeitgeber

den Wegfall individueller Steuervorteile

ebenso ausgleichen wie generelle Steu-

ererhöhungen. Andererseits muss er neu

gewährte Steuervorteile nicht weiterge-

ben. Bei einer echten Nettolohnvereinba-

rung und Einbehalten des steuerlichen

Vorteils durch den Dienstgeber empfiehlt

sich eine Deckungsprüfung durch die

jeweilige lohnverrechnende Stelle, ob

die kollektivvertraglichen Mindestlöhne

(sowie die vereinbarten Mehrleistungen)

aufgrund der Kürzung des Bruttobetrags

eingehalten werden, um Lohn- und

Sozialdumping ausschließen zu können.

Ebenso empfiehlt sich eine ausdrückliche

Regelung des Nettolohns, im Zweifel ist

eine unechte Nettolohnvereinbarung

ratsam. Bei dieser wird zunächst der

Betrag fixiert, den der Dienstnehmer „auf

die Hand“ erhalten soll. Die maßgeb-

liche Größe ist der zugrunde liegende

Bruttogehalt. Ändern sich die Abgaben,

ist von diesem Bruttobetrag ausgehend

das Nettoentgelt neu zu berechnen.

Steuernachteile oder eine Erhöhung des

Sozialversicherungsbeitragsanteils muss

der Dienstnehmer hinnehmen, ihm kom-

men im Gegenzug aber auch Beitrags-

und Lohnsteuersenkungen zugute.

Weitere Informationen

erhalten Sie

von den Arbeitsrechtsexperten der AK

unter 0800/22 55 22 – 1414.

D

ie

AK Kufstein

veranstaltet am

Mitt-

woch, 20. Jänner, um 19 Uhr

einen

kostenlosen Infoabend für Grenzgänger

zwischen Tirol und Bayern und solche,

die diesen Schritt wagen möchten.

Interessierte erhalten einen Überblick

über die Sonderregelungen, die für

Grenzgänger gelten. Sie erfahren das

Wichtigste aus arbeits-, sozial- und

steuerrechtlicher Sicht dies- und jenseits

der Grenze sowie über die Möglichkeit,

Familienleistungen in zwei Staaten in

Anspruch zu nehmen. Im Anschluss wer-

den Fragen beantwortet und Experten

stehen für Einzelgespräche zur Verfü-

gung. Eine Anmeldung ist erforderlich

unter 0800/22 55 22 - 3350 oder

kufstein@ak-tirol.com

Für Grenzgänger im Außerfern findet

der Infoabend am

Di. 10. Mai um 19 Uhr

in der

AK Reutte

statt. Anmeldung unter

0800/22 55 22 – 3650 oder per eMail

an

reutte@ak-tirol.com

HINTERGRUND

KUFSTEIN & REUTTE

D

ie

Lohnsteuersenkung

war hart erkämpft und

soll dafür sorgen, dass

ab kommendem Jahr den

Beschäftigten mehr von ihrem

Netto-Einkommen bleibt. Doch

ein besonderes Problem, das bis-

her politisch immer ins Abseits

gedrängt wurde, lässt den Zweck

der Reform für zahlreiche Arbeit-

nehmer ins Leere laufen: Nämlich

für diejenigen, die echte Netto-

lohnvereinbarungen abgeschlossen

haben bzw. abschließen.

Prekäre Folgen.

Derartige Ver-

einbarungen sind im Arbeitsleben

keine Seltenheit, auch wenn sie

nicht das Gros der Dienstverhält-

nisse darstellen – insbesondere

im Hotel- und

Gastgewerbe, im

Bau- sowie im

Transportge-

werbe sind sie

jedoch häu-

fig zu finden.

Also bei Berufsgruppen, die ohne-

hin oft über ihre schwache Einkom-

menssituation klagen.

Der Abschluss einer derartigen

Nettolohnvereinbarung hat zur

Folge, dass die gesamten Sozi-

alversicherungsbeiträge und die

Lohnsteuer ausschließlich vom

Arbeitgeber zu tragen sind. Der Ar-

beitnehmer hat dann nur Anspruch

auf den reinen Nettolohn. Wird die

Berechnung der Sozialversiche-

rungsbeiträge oder der Lohnsteuer

geändert, wirkt sich dies bei echten

Nettolohnvereinbarungen entweder

zu Lasten oder zu Gunsten des Ar-

beitgebers aus.

„Die Praxis nach der Steuerre-

form 2009 hat jedoch gezeigt, dass

Arbeitgeber Steuersenkungen bei

echten Nettolohnvereinbarungen

nicht an ihre Mitarbeiter weiter-

gegeben haben“, so AK Präsident

Erwin Zangerl. Auch die damalige

Steuerreform hätte zu einer Steuer-

senkung für die Arbeitnehmer füh-

ren sollen, bei vielen ist die Steuer-

senkung jedoch verpufft, denn der

Steuervorteil wurde vom Arbeitge-

ber für sich verwendet.

Knackpunkt Tourismus.

Wenn

die Steuerreformmit 1. Jänner 2016

in Kraft tritt, werden – ohne gesetz-

liche Begleitmaßnahmen – die in

der Wintersaison Beschäftigten mit

echten Nettolohnvereinbarungen

keinerlei Steuervorteile erhalten.

Denn arbeitsrechtlich gesehen

bleibt der dem Arbeitnehmer

zustehende Nettolohn vor

und nach Inkraft-

treten einer Steuerreform der Höhe

nach der gleiche – ein Steuervorteil

wirkt sich zugunsten des Arbeitge-

bers aus.

Deshalb muss rechtzeitig sicher-

gestellt werden, dass der primäre

Zweck der Reform, nämlich die

Entlastung der Einkommen der

Arbeitnehmer gerade im niedrigen

Lohnbereich, für alle Arbeitsver-

hältnisse erreicht wird“, so

AK Präsident Zangerl. Da-

bei müssen jene Arbeitsver-

hältnisse mit echten Netto-

lohnvereinbarungen erfasst

werden, die vor Inkrafttreten

der Steuerreform begonnen

wurden, und der sich durch

die Steuerreform ergebende

höhere Nettolohn muss zur

Auszahlung gebracht werden.

„Das Finanzministerium blo-

ckiert unsere Forderungen bisher

mit verfassungsrechtlichen Beden-

ken, trotzdem werden wir weiterhin

darauf drängen, dass die Lohnsteu-

ervorteile auch an die Arbeitneh-

mer mit echten Nettolohnverein-

barungen weitergegeben werden“,

gibt sich Zangerl kämpferisch.

Auch auf politischer Ebene muss

die Lehre aus der Steuerreform

2009 gezogen werden. Zangerl:

„Wir haben die Lohnsteuer-Reform

erreicht, wir werden auch erreichen,

dass alle Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer davon profitie-

ren, egal in welchem Arbeits-

verhältnis sie stehen.“

Bau, Transportwesen und Gastgewerbe:

Hier werden häufig echte Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen, oft zum Nachteil der Arbeitnehmer.

Foto: Norman Pogson/Fotolia.com

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Sonderzahlung.

Viele haben das 13. Gehalt schon am Konto. Aber wer

kommt in den Genuss von Weihnachtsgeld und wer schaut durch die Finger?

F

reudig erzählen die Ver-

käuferinnen eines Modege-

schäfts von der Sonderzah-

lung auf ihrem Konto. Es

wird eifrig diskutiert, was sie mit

dem Geld anfangen sollen. Nur

Gabi ist leer ausgegangen. Sie ist

auch die einzige geringfügig Be-

schäftigte im Unternehmen. Und

weil sich auch ihr Chef nicht si-

cher ist, fragt Gabi bei denArbeits-

rechtsexperten der Arbeiterkam-

mer nach. Das bringt ihr Klarheit:

„Wenn der Kollektivvertrag (KV)

Weihnachts- und Urlaubs-

geld vorsieht oder Son-

derzahlungen sonst

im Betrieb bezahlt

werden, dann ste-

hen sie auch Teil-

zeit- und damit

geringfügig Be-

schäftigten an-

teilig zu.“

Also darf sich

auch Gabi freu-

en, denn Vollzeit-

beschäftigte im Handel

erhalten laut Handels-

Kollektivvertrag Urlaubs- und

Weihnachtsgeld.

Kollektivvertrag zählt.

Ganz all-

gemein gibt es keinen gesetzlichen

Anspruch auf Weihnachts- und Ur-

laubsgeld. Fast immer ist das im

jeweils gültigen Kollektivvertrag

geregelt, bisweilen auch im Einzel-

arbeitsvertrag. Übrigens: Der anzu-

wendende Kollektivvertrag muss in

der Firma aufliegen. Im Zweifel bei

den Arbeitsrechtsexperten der AK

nachfragen!

Der Kollektivvertrag legt auch

fest, wann die Sonderzahlungen

fällig sind: Das Weihnachtsgeld

meist im November oder Dezem-

ber, das Urlaubsgeld meist im Juni

oder Juli.

Wenn kein KV zur Anwendung

kommt und Sonderzahlungen nicht

vereinbart sind, werden sie nicht

bezahlt.

Das steht zu.

Das Weihnachts-

geld beträgt meist ein Mo-

natsgehalt oder einen

Monatslohn. In manchen

Branchen wird auch we-

niger gezahlt. Regelmäßig

geleistete Überstunden und Prä-

mien müssen dann enthalten sein,

wenn dies im KV steht oder verein-

bart ist. Also ein Tipp für jene, die

kein Weihnachtgeld bekommen:

Einen Blick in den Kollektivvertrag

oder Arbeitsvertrag werfen.

Teilzeit und geringfügig.

Bei

Teilzeitbeschäftigten sind beim

Weihnachtsgeld auch regelmäßige

Mehrstunden zu berücksichtigen,

sofern nicht Zeitausgleich verein-

bart ist. Geringfügig Beschäftigte

haben Anspruch auf Sonderzah-

lungen im anteiligen Ausmaß, falls

diese den Vollzeitbeschäftigten der

Branche oder des Betriebes bezahlt

werden. Für Zeiten der Eltern-

karenz, Präsenz- oder Zivildienst

steht kein Weihnachtsgeld zu.

Nicht ganzjährig.

Volles Weih-

nachtsgeld gibt es grundsätzlich nur

für jene, die das ganze Kalenderjahr

über im Betrieb beschäftigt waren.

Wer unterm Jahr beginnt, erhält es

in der Regel nur anteilig. Arbeiter

im Hotel- und Gastgewerbe haben

erst nach mindestens zwei Monaten

beim selben Arbeitgeber Anspruch.

Foto:Gina

Sanders/Fotolia.com

AK Infos

Auskünfte erteilen die AK Experten

unter 0800/22 55 22 - 1414.

Das Extra

im Börsl

erleichtert

manches

Weihnachts-

geschenk.

A

RBEIT

&

R

ECHT

5

Nr. 80, Dezember 2015