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Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Einhebung einer Betriebsratsumlage,
die Errichtung, Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bzw.
des Zentralbetriebsratsfonds sowie dessen Auflösung sind enthalten im
n
Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG) §§ 73 bis 75, 93 bis 95, BGBl. Nr. 22/1974, idgF.
n
Betriebsratsfonds-Verordnung
(BRF-VO) 1974, BGBl. Nr. 524/1974 idgF.
Betriebsratsumlage
Die Betriebs(Gruppen)-Versammlung kann auf Antrag des Betriebsrates
die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens
ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen. Die Umlage ist
vom Betriebsinhaber bei jeder Lohn- und Gehaltsauszahlung an den Be-
triebsratsfonds abzuführen.
Die Betriebsratsumlage dient zur
n
Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates
n
Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
n
Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitneh-
mer und ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes
Antrag auf Einhebung einer Betriebsratsumlage
Die Einhebung der Betriebsratsumlage setzt einen Antrag des Betriebs-
rates und einen Beschluss der Betriebs(Gruppen)-Versammlung voraus.
Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)-Versammlung ist ein
Beschluss des Betriebsrates erforderlich.
Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung in der
Betriebs(Gruppen)-Versammlung soll der Antrag auf Einhebung der Be-
triebsratsumlage folgendes enthalten: