AK
Infoservice
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Meldepflicht an die Arbeiterkammer
Die Funktionäre des Betriebsrates haben die Pflicht, die Arbeiterkammer
über bestimmte Angelegenheiten zu informieren, damit diese ihren ge-
setzlichen Aufgaben nachkommen kann.
Es sind daher zu melden:
n
das Ergebnis jeder Neuwahl des Betriebsrates
n
das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüfer
n
die Funktionsverteilung im Betriebsrat durch die konstituierende Sit-
zung sowie jede Änderung in der Besetzung der Funktionen Vorsitzen-
der, Stellvertreter, Kassier
n
ein Beschluss der Betriebsversammlung über die Einhebung einer Be-
triebsratsumlage sowie jede Änderung dieses Beschlusses
n
jedes Hervorkommen von Mängeln bei der Kassaverwaltung
n
ein Beschluss der Betriebsversammlung über die vertretungsweise
Verwaltung des Fonds bei Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates so-
wie die Beendigung der vertretungsweisen Verwaltung
n
ein Beschluss über die Auflösung des Fonds
n
die Verschmelzung von Betriebsratsfonds bei Bildung eines gemein-
samen Betriebsrates von Arbeitern und Angestellten
n
die Trennung des Fondsvermögens bei Bildung getrennter Betriebs-
räte von Arbeitern und Angestellten.