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Betriebsratsfonds

Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie die sonstigen für die in

Punkt 2 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den

mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

Ein Betriebsratsfonds besteht bereits bei Vorhandensein von zweckge-

bundenem Vermögen. Es ist daher kein konstitutiver Akt für die Errichtung

notwendig.

Die zuständige Arbeiterkammer ist vom Bestehen des Betriebsratsfonds

jedoch schriftlich zu verständigen. Da der Betriebsrat selbst nicht in der

Lage ist, Vermögen zu erwerben oder in seinem Namen Rechtsgeschäfte

abzuschließen, wird jedes Vermögen, das dem Betriebsrat in Ausübung

seiner Funktion zufließt, Bestandteil des Betriebsratsfonds.

Bestandteil des Fonds sind:

n

Eingänge aus der Betriebsratsumlage

n

sonstige Eingänge

Sonstige Eingänge können zB sein:

n

Bar- oder Sachleistungen des Betriebsinhabers oder anderer Stellen,

n

Erträge aus Veranstaltungen, aus dem Betrieb von Getränkeautomaten,

n

Zinserträge,

n

Provisionen oder sonstige Zuwendungen an Funktionsträger des Be-

triebsrates in dieser Eigenschaft (zB Provisionen für die Vermittlung

von Bankkrediten durch den Betriebsratsvorsitzenden).

Auch andere Vermögenschaften können Bestandteil des

Betriebsratsfonds sein:

n

Bibliotheken

n

Getränkeautomaten

n

Sportgeräte

n

Badehütten

n

Grundstücke

n

Erholungsheime oder ähnliches.