AK
Infoservice
9
Betriebsratsfonds
Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie die sonstigen für die in
Punkt 2 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den
mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
Ein Betriebsratsfonds besteht bereits bei Vorhandensein von zweckge-
bundenem Vermögen. Es ist daher kein konstitutiver Akt für die Errichtung
notwendig.
Die zuständige Arbeiterkammer ist vom Bestehen des Betriebsratsfonds
jedoch schriftlich zu verständigen. Da der Betriebsrat selbst nicht in der
Lage ist, Vermögen zu erwerben oder in seinem Namen Rechtsgeschäfte
abzuschließen, wird jedes Vermögen, das dem Betriebsrat in Ausübung
seiner Funktion zufließt, Bestandteil des Betriebsratsfonds.
Bestandteil des Fonds sind:
n
Eingänge aus der Betriebsratsumlage
n
sonstige Eingänge
Sonstige Eingänge können zB sein:
n
Bar- oder Sachleistungen des Betriebsinhabers oder anderer Stellen,
n
Erträge aus Veranstaltungen, aus dem Betrieb von Getränkeautomaten,
n
Zinserträge,
n
Provisionen oder sonstige Zuwendungen an Funktionsträger des Be-
triebsrates in dieser Eigenschaft (zB Provisionen für die Vermittlung
von Bankkrediten durch den Betriebsratsvorsitzenden).
Auch andere Vermögenschaften können Bestandteil des
Betriebsratsfonds sein:
n
Bibliotheken
n
Getränkeautomaten
n
Sportgeräte
n
Badehütten
n
Grundstücke
n
Erholungsheime oder ähnliches.