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Die vertretungsweise Verwaltung

Die Betriebs(Gruppen)-Versammlung muss in der Versammlung, in der

die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, auch eine

Regelung über die vertretungsweise Verwaltung bei zeitweiligem Fehlen

eines ordentlichen Verwaltungsorgans beschließen.

Dieser Beschluss muss die notwendige Verwaltungstätigkeit umschrei-

ben, die dafür vorgesehene Person oder Personenmehrheit, die Höchst-

dauer der vertretungsweisen Verwaltung sowie eine Regelung enthalten,

wie die Verständigung der dafür vorgesehenen Person (Personenmehr-

heit) im Einzelfall zu er folgen hat.

Die Vertretung des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeit-

nehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen, die in keinem Ge-

schäfts- oder Rechtsverhältnis zum Fonds stehen, mit deren Zustimmung

übertragen werden.

Wurde von der Betriebs(Gruppen)-Versammlung kein Beschluss über

die vertretungsweise Verwaltung gefasst, obliegt die Vertretung und Ver-

waltung des Fonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwal-

tungsorgans, höchstens aber für einen Zeitraum von einem Jahr, dem an

Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.

Gibt es in einem Betrieb keine Rechnungsprüfer, ist die vertretungswei-

se Verwaltung von der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

durchzuführen.

Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)-Versammlung muss den gefass-

ten Beschluss den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die

Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zustän-

digen Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich bekannt geben und

durch Anschlag im Betrieb kundmachen. Die mit der vertretungsweisen

Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer sowie die

Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Be-

endigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.