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Die vertretungsweise Verwaltung
Die Betriebs(Gruppen)-Versammlung muss in der Versammlung, in der
die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, auch eine
Regelung über die vertretungsweise Verwaltung bei zeitweiligem Fehlen
eines ordentlichen Verwaltungsorgans beschließen.
Dieser Beschluss muss die notwendige Verwaltungstätigkeit umschrei-
ben, die dafür vorgesehene Person oder Personenmehrheit, die Höchst-
dauer der vertretungsweisen Verwaltung sowie eine Regelung enthalten,
wie die Verständigung der dafür vorgesehenen Person (Personenmehr-
heit) im Einzelfall zu er folgen hat.
Die Vertretung des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeit-
nehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen, die in keinem Ge-
schäfts- oder Rechtsverhältnis zum Fonds stehen, mit deren Zustimmung
übertragen werden.
Wurde von der Betriebs(Gruppen)-Versammlung kein Beschluss über
die vertretungsweise Verwaltung gefasst, obliegt die Vertretung und Ver-
waltung des Fonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwal-
tungsorgans, höchstens aber für einen Zeitraum von einem Jahr, dem an
Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.
Gibt es in einem Betrieb keine Rechnungsprüfer, ist die vertretungswei-
se Verwaltung von der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
durchzuführen.
Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)-Versammlung muss den gefass-
ten Beschluss den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die
Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zustän-
digen Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich bekannt geben und
durch Anschlag im Betrieb kundmachen. Die mit der vertretungsweisen
Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer sowie die
Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Be-
endigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.