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Rechnungsprüfer

Wahl und Anzahl der Rechnungsprüfer

Wurde von der Betriebs(Gruppen)-Versammlung die Einhebung einer Be-

triebsratsumlage beschlossen, müssen in dieser Versammlung auch die

Rechnungsprüfer erstmalig gewählt werden. In Betrieben (Arbeitnehmer-

gruppen) mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern sind zwei Rechnungsprü-

fer und zwei Stellvertreter, mit zwanzig oder weniger Arbeitnehmern ist ein

Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Zum Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) kann jeder aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeit-

nehmer, der nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrates ist, mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

Nähere Bestimmungen über die Wahl der Rechnungsprüfer sind der Be-

triebsratsfonds-Verordnung (BRF-VO §§ 22 bis 24) zu entnehmen.

In Betrieben, wo mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,

kann die Betriebs(Gruppen)-Versammlung anlässlich der Wahl des Wahl-

vorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der

Wahl des Betriebsrates durchzuführen. In diesem Fall ist die Wahl mittels

gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben.

Die Wahl der Rechnungsprüfer muss so er folgen, dass die neugewählten

Rechnungsprüfer (Stellvertreter) unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeits-

dauer der früheren Rechnungsprüfer ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Verständigung über die Wahl

Unmittelbar nach Feststellung der Wahlergebnisse hat der Vorsitzende

der Betriebs(Gruppen)-Versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu

verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass er die

Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Der Vorsitzende hat das Er-

gebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des

Betriebsrates kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den freiwilligen

Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiter-

kammer schriftlich mitzuteilen.