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Revision
Die Revision des Betriebsratsfonds erfolgt durch die örtlich zuständige
Arbeiterkammer. Die dafür bestellten Revisionsorgane kontrollieren tun-
lichst einmal jährlich den Betriebsratsfonds. Die Revision erstreckt sich
im vollen Umfang auf die bereits bei den Rechnungsprüfern dargelegte
Prüftätigkeit. Die Revision durch die Arbeiterkammer kann auch ohne vor-
herige Anmeldung erfolgen.
Die Verschwiegenheit und die Auskunftspflicht entspricht sinngemäß je-
ner der Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind allerdings zur Aus-
kunftserteilung gegenüber den Revisionsorganen verpflichtet.
Auf Ersuchen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer ist auch eine
Revision unabhängig von den jährlichen Revisionen vorzunehmen. Eine
solche außerordentliche Kontrolle ersetzt nicht die erwähnte jährliche Re-
vision.
Das Ergebnis der Revision ist in einem Revisionsbericht festzuhalten und
dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen.
Der Revisionsbericht ist vom Betriebsrat unverzüglich in einer Sit-
zung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste
Betriebs(Gruppen)-Versammlung zu machen. Das Revisionsorgan ist
berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)-
Versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Termin und Ort der
Sitzung sowie der Versammlung sind der zuständigen Arbeiterkammer
rechtzeitig bekannt zu geben. Die Revision durch die Arbeiterkammer er-
setzt nicht die regelmäßige Überprüfung durch die Rechnungsprüfer.