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Revision

Die Revision des Betriebsratsfonds erfolgt durch die örtlich zuständige

Arbeiterkammer. Die dafür bestellten Revisionsorgane kontrollieren tun-

lichst einmal jährlich den Betriebsratsfonds. Die Revision erstreckt sich

im vollen Umfang auf die bereits bei den Rechnungsprüfern dargelegte

Prüftätigkeit. Die Revision durch die Arbeiterkammer kann auch ohne vor-

herige Anmeldung erfolgen.

Die Verschwiegenheit und die Auskunftspflicht entspricht sinngemäß je-

ner der Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind allerdings zur Aus-

kunftserteilung gegenüber den Revisionsorganen verpflichtet.

Auf Ersuchen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer ist auch eine

Revision unabhängig von den jährlichen Revisionen vorzunehmen. Eine

solche außerordentliche Kontrolle ersetzt nicht die erwähnte jährliche Re-

vision.

Das Ergebnis der Revision ist in einem Revisionsbericht festzuhalten und

dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen.

Der Revisionsbericht ist vom Betriebsrat unverzüglich in einer Sit-

zung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste

Betriebs(Gruppen)-Versammlung zu machen. Das Revisionsorgan ist

berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)-

Versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Termin und Ort der

Sitzung sowie der Versammlung sind der zuständigen Arbeiterkammer

rechtzeitig bekannt zu geben. Die Revision durch die Arbeiterkammer er-

setzt nicht die regelmäßige Überprüfung durch die Rechnungsprüfer.