AK
Infoservice
25
Sacherfordernisse
Bei den finanziellen Aufwendungen, die zur Erfüllung der Betriebsratstä-
tigkeit notwendig sind, ist zwischen Sacherfordernissen und Geschäfts-
führungskosten zu unterscheiden.
Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und
Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der
Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvor-
standes) angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Außerdem muss der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung
der bereitgestellten Räume und Gegenstände sorgen. Der Umfang des
Sachaufwandes richtet sich nach der Anzahl der vom Betriebsrat vertre-
tenen Arbeitnehmer. Es steht dem Betriebsrat nicht frei, ob er Aufwen-
dungen, die als Sacherfordernisse vom Betriebsinhaber zu tragen sind,
vom Betriebsratsfonds begleicht oder vom Betriebsinhaber verlangt. Mit
Sachaufwand darf der Betriebsratsfonds grundsätzlich nicht belastet
werden.
Die folgenden Beispiele dienen lediglich zur Verdeutlichung der Abgren-
zung zwischen den Sacherfordernissen und den Geschäftsführungskos-
ten und erheben auf keinen Fall Anspruch auf Vollständigkeit.
Fallbeispiele
Aufwendungen zu tragen vom Betriebsinhaber § 72 BRF § 73
Räumlichkeiten, entsprechend zur
Erledigung der Betriebsratsaufgaben
und Abhaltung von Sitzungen
X
Schreibmaterial, notwendige
Büroausstattung, Ordner, PC usw.
X
Telefonanschluß, auch Telefongebühren
X
Aufwendungen für Sekretariatsarbeiten
X
Fahrtkosten für Betriebsratsmitglieder
X
Kosten für Informationsmaterial
X
Ersatz von Barauslagen der Betriebsratsmitglieder
X