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Sacherfordernisse

Bei den finanziellen Aufwendungen, die zur Erfüllung der Betriebsratstä-

tigkeit notwendig sind, ist zwischen Sacherfordernissen und Geschäfts-

führungskosten zu unterscheiden.

Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand zur

ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und

Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der

Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvor-

standes) angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Außerdem muss der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung

der bereitgestellten Räume und Gegenstände sorgen. Der Umfang des

Sachaufwandes richtet sich nach der Anzahl der vom Betriebsrat vertre-

tenen Arbeitnehmer. Es steht dem Betriebsrat nicht frei, ob er Aufwen-

dungen, die als Sacherfordernisse vom Betriebsinhaber zu tragen sind,

vom Betriebsratsfonds begleicht oder vom Betriebsinhaber verlangt. Mit

Sachaufwand darf der Betriebsratsfonds grundsätzlich nicht belastet

werden.

Die folgenden Beispiele dienen lediglich zur Verdeutlichung der Abgren-

zung zwischen den Sacherfordernissen und den Geschäftsführungskos-

ten und erheben auf keinen Fall Anspruch auf Vollständigkeit.

Fallbeispiele

Aufwendungen zu tragen vom Betriebsinhaber § 72 BRF § 73

Räumlichkeiten, entsprechend zur

Erledigung der Betriebsratsaufgaben

und Abhaltung von Sitzungen

X

Schreibmaterial, notwendige

Büroausstattung, Ordner, PC usw.

X

Telefonanschluß, auch Telefongebühren

X

Aufwendungen für Sekretariatsarbeiten

X

Fahrtkosten für Betriebsratsmitglieder

X

Kosten für Informationsmaterial

X

Ersatz von Barauslagen der Betriebsratsmitglieder

X