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Geschäfte des Betriebsratsfonds

Tätigt der Betriebsratsfonds Geschäfte zur Durchführung von sozialen

Wohlfahrtsmaßnahmen, wird dies im Regelfall noch keine Steuerpflicht

auslösen, denn der Betriebsratsfonds ist im Steuerrecht als Körperschaft

des öffentlichen Rechts zu betrachten und damit von den meisten Steu-

ern befreit.

Beschränkt sich ein Betriebsratsfonds nur auf die Vermittlung von Leis-

tungen (günstige Einkaufsmöglichkeiten, Versicherungen usw.), ohne eine

Provision oder sonstige Vorteile zu erhalten und werden etwaige Rabatte

direkt den Arbeitnehmern weitergegeben, werden keine Steuern abzufüh-

ren sein.

Wenn allerdings – entgegen der Zweckbindung des Betriebsratsfonds –

Waren über dem Einstandspreis weiter verkauft werden (das ist in Tirol

nur für bestimmte Erzeugnisse erlaubt), wenn Vermittlungsprovisionen

dem Betriebsratsfonds zufließen und Rabatte nicht direkt an die Arbeit-

nehmer des Betriebes weitergegeben werden, sondern dem Betriebsrats-

fonds zufließen (sei es auch nur für soziale Zwecke), können folgende

Abgaben anfallen:

n

Körperschaftssteuer

n

Umsatzsteuer (u.a. für alle Umsätze, auch für solche aus denen kein

Überschuss dem Betriebsratsfonds zufließt)

Daneben sind die besonderen finanzrechtlichen Aufzeichnungspflichten

und Rechnungslegungspflichten zu beachten. Aus Gründen des Arbeits-

verfassungsgesetzes und des Steuerrechts ist daher dringend von derar-

tigen Geschäften abzuraten. Zur Klärung von offenen Fragen stehen die

Steuerexperten der Arbeiterkammer Tirol gerne zur Verfügung.