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Infoservice
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Geschäfte des Betriebsratsfonds
Tätigt der Betriebsratsfonds Geschäfte zur Durchführung von sozialen
Wohlfahrtsmaßnahmen, wird dies im Regelfall noch keine Steuerpflicht
auslösen, denn der Betriebsratsfonds ist im Steuerrecht als Körperschaft
des öffentlichen Rechts zu betrachten und damit von den meisten Steu-
ern befreit.
Beschränkt sich ein Betriebsratsfonds nur auf die Vermittlung von Leis-
tungen (günstige Einkaufsmöglichkeiten, Versicherungen usw.), ohne eine
Provision oder sonstige Vorteile zu erhalten und werden etwaige Rabatte
direkt den Arbeitnehmern weitergegeben, werden keine Steuern abzufüh-
ren sein.
Wenn allerdings – entgegen der Zweckbindung des Betriebsratsfonds –
Waren über dem Einstandspreis weiter verkauft werden (das ist in Tirol
nur für bestimmte Erzeugnisse erlaubt), wenn Vermittlungsprovisionen
dem Betriebsratsfonds zufließen und Rabatte nicht direkt an die Arbeit-
nehmer des Betriebes weitergegeben werden, sondern dem Betriebsrats-
fonds zufließen (sei es auch nur für soziale Zwecke), können folgende
Abgaben anfallen:
n
Körperschaftssteuer
n
Umsatzsteuer (u.a. für alle Umsätze, auch für solche aus denen kein
Überschuss dem Betriebsratsfonds zufließt)
Daneben sind die besonderen finanzrechtlichen Aufzeichnungspflichten
und Rechnungslegungspflichten zu beachten. Aus Gründen des Arbeits-
verfassungsgesetzes und des Steuerrechts ist daher dringend von derar-
tigen Geschäften abzuraten. Zur Klärung von offenen Fragen stehen die
Steuerexperten der Arbeiterkammer Tirol gerne zur Verfügung.