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AK

Infoservice

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n

Wohlfahrtseinrichtungen (beinhalten Element der Dauerhaftigkeit):

Förderung von sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen

der Arbeitnehmer und naher Angehöriger. Hinweis auf die durch Ge-

setz vorgesehene Vorgangsweise des Betriebsrats. Jedenfalls hat die

Betriebs(Gruppen)-Versammlung vor der Errichtung einer Wohlfahrts-

einrichtung zu berichten.

Haftung

Die Praxis zeigt, dass die Betriebsratsfondsgelder meistens gut eingesetzt

und verwaltet werden und daher straf- und zivilrechtlich relevante Sach-

verhalte nur in Einzelfällen auftreten. Es ist aber dennoch in aller Deutlich-

keit darauf hinzuweisen, dass es bei missbräuchlicher Verwendung von

Betriebsratsfondsgeldern zu klaren Verantwortungen gegenüber dem Be-

triebsratsfonds (zivilrechtlicher Schadenersatz) als auch gegenüber den

Behörden bzw. Gerichten (strafrechtliche Aspekte wie zB Veruntreuung,

Untreue) kommt.

Daher wird nochmals ausdrücklich betont, dass Mittel des Betriebsrats-

fonds für andere Zwecke als zur Deckung der Geschäftsführungskosten

oder zur Errichtung bzw. Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen oder zur

Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten (ehemaliger) Ar-

beitnehmer nicht verwendet werden dürfen. Andere Verwendungszwecke

sind gesetzlich nicht vorgesehen und verstoßen daher insbesondere ge-

gen das ArbVG.