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Infoservice
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Wohlfahrtseinrichtungen (beinhalten Element der Dauerhaftigkeit):
Förderung von sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen
der Arbeitnehmer und naher Angehöriger. Hinweis auf die durch Ge-
setz vorgesehene Vorgangsweise des Betriebsrats. Jedenfalls hat die
Betriebs(Gruppen)-Versammlung vor der Errichtung einer Wohlfahrts-
einrichtung zu berichten.
Haftung
Die Praxis zeigt, dass die Betriebsratsfondsgelder meistens gut eingesetzt
und verwaltet werden und daher straf- und zivilrechtlich relevante Sach-
verhalte nur in Einzelfällen auftreten. Es ist aber dennoch in aller Deutlich-
keit darauf hinzuweisen, dass es bei missbräuchlicher Verwendung von
Betriebsratsfondsgeldern zu klaren Verantwortungen gegenüber dem Be-
triebsratsfonds (zivilrechtlicher Schadenersatz) als auch gegenüber den
Behörden bzw. Gerichten (strafrechtliche Aspekte wie zB Veruntreuung,
Untreue) kommt.
Daher wird nochmals ausdrücklich betont, dass Mittel des Betriebsrats-
fonds für andere Zwecke als zur Deckung der Geschäftsführungskosten
oder zur Errichtung bzw. Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen oder zur
Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten (ehemaliger) Ar-
beitnehmer nicht verwendet werden dürfen. Andere Verwendungszwecke
sind gesetzlich nicht vorgesehen und verstoßen daher insbesondere ge-
gen das ArbVG.