Previous Page  24 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 24 / 36 Next Page
Page Background

AK

Infoservice

24

Verschmelzung und Trennung

Verschmelzung

Fallen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand getrennter Be-

triebsräte der Arbeiter und Angestellten weg und wird stattdessen ein

gemeinsamer Betriebsrat gewählt, verschmelzen nach der Durchführung

der Neuwahlen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen

Fonds. Die Durchführung der Vermögensübertragung und die Verwaltung

des neu entstandenen gemeinsamen Betriebsratsfonds obliegt dem ge-

wählten Betriebsrat.

Trennung

Fallen dagegen die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsa-

men Betriebsrates weg und werden getrennte Betriebsräte für die Arbei-

ter und Angestellten gewählt, zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte

Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhält-

nis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die getrennten

Fonds aufzuteilen.

Der Betriebsrat muss die zuständige Arbeiterkammer von der Verschmel-

zung bzw. Trennung und von der sich daraus ergebenden Vermögens-

übertragung unverzüglich verständigen. Diese hat die Durchführung der

Vermögensübertragung im Wege mehrmaliger Kontrollen durch ihre Ver-

treter (Revisoren) zu überwachen.