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Verschmelzung und Trennung
Verschmelzung
Fallen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand getrennter Be-
triebsräte der Arbeiter und Angestellten weg und wird stattdessen ein
gemeinsamer Betriebsrat gewählt, verschmelzen nach der Durchführung
der Neuwahlen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen
Fonds. Die Durchführung der Vermögensübertragung und die Verwaltung
des neu entstandenen gemeinsamen Betriebsratsfonds obliegt dem ge-
wählten Betriebsrat.
Trennung
Fallen dagegen die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsa-
men Betriebsrates weg und werden getrennte Betriebsräte für die Arbei-
ter und Angestellten gewählt, zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte
Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhält-
nis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die getrennten
Fonds aufzuteilen.
Der Betriebsrat muss die zuständige Arbeiterkammer von der Verschmel-
zung bzw. Trennung und von der sich daraus ergebenden Vermögens-
übertragung unverzüglich verständigen. Diese hat die Durchführung der
Vermögensübertragung im Wege mehrmaliger Kontrollen durch ihre Ver-
treter (Revisoren) zu überwachen.