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AK

Infoservice

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Auskunftspflicht gegenüber den Rechnungsprüfern

Auf Verlangen der Rechnungsprüfer müssen die Mitglieder des Betriebs-

rates, der Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den

Rechnungsprüfern die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus-

künfte erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

Die Rechnungsprüfer sind über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes be-

kannt gewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebs-

ratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Keine Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber dem Be-

triebsrat, der örtlich zuständigen Arbeiterkammer und gegenüber der

Betriebs(Gruppen)-Versammlung, insoweit es die Berichterstattung über

die Kontrolltätigkeit erfordert.

Ergebnis der Prüftätigkeit

Das Ergebnis der Prüfungstätigkeit der Rechnungsprüfer ist zum Gegen-

stand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)-Versammlung zu

machen.

Feststellen von Mängeln

Wurden bei der Überprüfung Mängel bei der Buch- oder Geschäftsfüh-

rung festgestellt, so haben die Rechnungsprüfer den Betriebsrat unver-

züglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren

Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind festgestellte Mängel

auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben.

Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung

erfordern, sind dem Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreter) unverzüglich

mündlich bekannt zu geben.