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Infoservice
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Auskunftspflicht gegenüber den Rechnungsprüfern
Auf Verlangen der Rechnungsprüfer müssen die Mitglieder des Betriebs-
rates, der Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den
Rechnungsprüfern die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus-
künfte erteilen.
Verschwiegenheitspflicht
Die Rechnungsprüfer sind über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes be-
kannt gewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebs-
ratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Keine Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber dem Be-
triebsrat, der örtlich zuständigen Arbeiterkammer und gegenüber der
Betriebs(Gruppen)-Versammlung, insoweit es die Berichterstattung über
die Kontrolltätigkeit erfordert.
Ergebnis der Prüftätigkeit
Das Ergebnis der Prüfungstätigkeit der Rechnungsprüfer ist zum Gegen-
stand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)-Versammlung zu
machen.
Feststellen von Mängeln
Wurden bei der Überprüfung Mängel bei der Buch- oder Geschäftsfüh-
rung festgestellt, so haben die Rechnungsprüfer den Betriebsrat unver-
züglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren
Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind festgestellte Mängel
auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben.
Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung
erfordern, sind dem Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreter) unverzüglich
mündlich bekannt zu geben.