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Auflösung

Das Arbeitsverfassungsgesetz bestimmt, dass der Betriebsratsfonds in

zwei Fällen aufzulösen ist:

n

wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird

n

wenn die Frist für die vertretungsweise Verwaltung abgelaufen ist.

Art und Weise der Auflösung

Grundsätzlich sollte bereits anlässlich der Beschlussfassung der

Betriebs(Gruppen)-Versammlung über die Einhebung einer Betriebs-

ratsumlage festgestellt werden, was mit dem Fonds und seinen Mitteln

im Falle der dauernden Betriebseinstellung zu geschehen hat. Spätere

Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauern-

den Betriebseinstellung gefasst wurden. Solche Beschlüsse sind eben-

falls gültig, wenn durch sie Arbeitnehmer erfasst werden, die innerhalb

eines Jahres vor der dauernden Betriebseinstellung ausgeschieden sind.

Durchführung der Auflösung

Ist der Betriebsratsfonds aufzulösen, ist es die Aufgabe des zuletzt am-

tierenden Betriebsrates, rechtzeitig – bis zur Beendigung seiner Tätig-

keitsdauer - die Auflösung durchzuführen. Die bevorstehende Auflösung

ist dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen

Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag im Be-

trieb kundzumachen. Weiters muss der Betriebsrat unverzüglich einen

Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis erstellen.

Ist die Auflösung zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des

Betriebsrates noch nicht abgeschlossen, muss der ehemalige Betriebs-

ratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den

Fonds auflösen. Erfolgt die Auflösung infolge des Ablaufs der Höchstdau-

er der vertretungsweisen Verwaltung, so hat die mit der Vertretung und

Verwaltung betraute Person (Personenmehrheit) die Auflösung in gleicher

Weise wie der Betriebsrat im oben genannten Fall durchzuführen. Die mit

der Auflösung des Betriebsratsfonds betrauten Personen bzw. Organe

sind dabei an allfällige Beschlüsse der Betriebs-(Gruppen)-Versammlung

über die Art und Weise der Auflösung und die Verwendung der Mittel ge-

bunden.