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Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den

aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkam-

mer zu übermitteln. Die Durchführung der Auflösung ist von dieser durch

einen Vertreter (Revisor) im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen.

Verbleibt nach der Durchführung der Auflösung ein Vermögensüber-

schuss, geht dieser auf die zuständige Arbeiterkammer über und ist von

dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

Auflösung durch die Arbeiterkammer

Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zu-

ständigen Arbeiterkammer, wenn:

n

kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)-Versammlung über die Ar t und

Weise der Auflösung des Fonds und die Verwendung der Mittel vorliegt

n

der Beschluss keine dem Gesetz entsprechende Verwendung der Mittel

vorsieht

n

der Beschluss undurchführbar geworden ist.