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Infoservice
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Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den
aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkam-
mer zu übermitteln. Die Durchführung der Auflösung ist von dieser durch
einen Vertreter (Revisor) im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen.
Verbleibt nach der Durchführung der Auflösung ein Vermögensüber-
schuss, geht dieser auf die zuständige Arbeiterkammer über und ist von
dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
Auflösung durch die Arbeiterkammer
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zu-
ständigen Arbeiterkammer, wenn:
n
kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)-Versammlung über die Ar t und
Weise der Auflösung des Fonds und die Verwendung der Mittel vorliegt
n
der Beschluss keine dem Gesetz entsprechende Verwendung der Mittel
vorsieht
n
der Beschluss undurchführbar geworden ist.