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AK

Infoservice

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Hinweise

n

Über die bevorstehende Auflösung eines Betriebsratsfonds ist die Ar-

beiterkammer unbedingt zu verständigen. Diese Verständigungspflicht

ist ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben.

n

Um allfälligen Fehlern vorzubeugen, sollte bei allen Problemen in Zu-

sammenhang mit dem Betriebsratsfonds (zB Errichtung, Verwaltung,

Betriebsübergang, Zusammenschluss von Betrieben, Trennungen,

Verschmelzungen usw.) Rücksprache mit dem zuständigen Revisor

bzw. mit der Arbeiterkammer gehalten werden.

n

Als umfassende und praxisgerechte Literatur wird über die vorliegen-

de Broschüre hinaus das Fachbuch „Der Betriebsratsfonds – Geset-

ze und Kommentare / Nr. 86“ von Robert Priewasser (erschienen im

ÖGB-Verlag) empfohlen.

Steuerrecht

Jeder Betriebsratsfonds tätigt Ausgaben, empfängt Zuwendungen und

erhält Einnahmen. Immer, wenn solche Transaktionen vorgenommen wer-

den, ist zu überlegen, ob sie nicht eine Steuerpflicht auslösen. Dabei ist

es besonders wichtig, dass die steuerlichen Fragen im Zusammenhang

mit den Betriebsratsfonds besonders kompliziert sind. Treten Zweifelsfäl-

le auf, dann sollte sich der Betriebsrat mit den Steuerexperten der Arbei-

terkammer in Verbindung setzen.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds durch den Unternehmer

Der Unternehmer kann solche Zuwendungen in bestimmtem Ausmaß

steuermindernd geltend machen. Der vom Finanzamt entsandte Steuer-

prüfer des Unternehmens kann in solchen Fällen den tatsächlichen Ein-

gang der Zuwendungen überprüfen. Der Betriebsrat ist der Finanzbehörde

gegenüber verpflichtet, Auskunft zu geben. Das Prüfungsrecht des Fi-

nanzamtes geht allerdings nicht so weit, dass auch in Sitzungsprotokolle

Einsicht genommen werden kann. In Fällen, in denen auch wirtschaftliche

Vorgänge von abgabenrechtlicher Bedeutung in den Betriebsratssitzun-

gen besprochen werden, ist es zweckmäßig, getrennte Protokolle anzu-