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Infoservice
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Hinweise
n
Über die bevorstehende Auflösung eines Betriebsratsfonds ist die Ar-
beiterkammer unbedingt zu verständigen. Diese Verständigungspflicht
ist ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben.
n
Um allfälligen Fehlern vorzubeugen, sollte bei allen Problemen in Zu-
sammenhang mit dem Betriebsratsfonds (zB Errichtung, Verwaltung,
Betriebsübergang, Zusammenschluss von Betrieben, Trennungen,
Verschmelzungen usw.) Rücksprache mit dem zuständigen Revisor
bzw. mit der Arbeiterkammer gehalten werden.
n
Als umfassende und praxisgerechte Literatur wird über die vorliegen-
de Broschüre hinaus das Fachbuch „Der Betriebsratsfonds – Geset-
ze und Kommentare / Nr. 86“ von Robert Priewasser (erschienen im
ÖGB-Verlag) empfohlen.
Steuerrecht
Jeder Betriebsratsfonds tätigt Ausgaben, empfängt Zuwendungen und
erhält Einnahmen. Immer, wenn solche Transaktionen vorgenommen wer-
den, ist zu überlegen, ob sie nicht eine Steuerpflicht auslösen. Dabei ist
es besonders wichtig, dass die steuerlichen Fragen im Zusammenhang
mit den Betriebsratsfonds besonders kompliziert sind. Treten Zweifelsfäl-
le auf, dann sollte sich der Betriebsrat mit den Steuerexperten der Arbei-
terkammer in Verbindung setzen.
Zuwendungen an den Betriebsratsfonds durch den Unternehmer
Der Unternehmer kann solche Zuwendungen in bestimmtem Ausmaß
steuermindernd geltend machen. Der vom Finanzamt entsandte Steuer-
prüfer des Unternehmens kann in solchen Fällen den tatsächlichen Ein-
gang der Zuwendungen überprüfen. Der Betriebsrat ist der Finanzbehörde
gegenüber verpflichtet, Auskunft zu geben. Das Prüfungsrecht des Fi-
nanzamtes geht allerdings nicht so weit, dass auch in Sitzungsprotokolle
Einsicht genommen werden kann. In Fällen, in denen auch wirtschaftliche
Vorgänge von abgabenrechtlicher Bedeutung in den Betriebsratssitzun-
gen besprochen werden, ist es zweckmäßig, getrennte Protokolle anzu-