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Zusammenfassung

n

Die Bezahlung von „Gehältern“, also über den Ersatz von Barauslagen

hinausgehende Zuwendungen an Betriebsratsmitglieder für die Aus-

übung ihrer Tätigkeit aus Mitteln des Betriebsratsfonds, ist zweckwid-

rig und kann strafbar sein.

n

Die Kostentragung aus Mitteln des Betriebsratsfonds im Zusammen-

hang mit dem Besuch eines Parteitages als Delegierter einer Partei ist

zweckwidrig und kann strafbar sein.

n

An die Geschäftsführung des Betriebsrates ist ein strenger, der Spar-

samkeit verpflichteter Maßstab zu legen.

n

Die Anschaffung von bestimmten Gegenständen mit Mitteln des Be-

triebsratsfonds kann zweckwidrig, muss aber nicht strafbar sein, wenn

sie im Fondsvermögen verbleiben und dieses nicht gemindert wird.

n

Anlässlich einer Betriebseinstellung hat die Auflösung des Betriebs-

ratsfonds aufgrund eines gültigen Beschlusses der Betriebsver-

sammlung durch den Betriebsrat zu er folgen. Nach Beendigung der

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates muss die Auflösung durch den ehe-

maligen Betriebsratsvorsitzenden und die ehemaligen Rechnungsprü-

fer erfolgen. Mehrere Kontrollen der zuständigen Arbeiterkammer sind

notwendig.

n

Liegt kein gültiger oder durchführbarer Beschluss einer Betriebsver-

sammlung vor, hat die Arbeiterkammer die alleinige Kompetenz zur

Auflösung des Betriebsratsfonds. Dies ist auch bei Bestehen eines

intakten Betriebsrates der Fall. Ein nach Durchführung der Auflösung

verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die zuständige Arbei-

terkammer über (getrennt vom allgemeinen Budget der Arbeiterkam-

mer) und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

zu verwenden.

n

Liegt ein gültiger Beschluss einer Betriebsversammlung vor, ist die Über-

tragung des Betriebsratsfonds-Vermögens an einen Verein zulässig, so-

fern dessen Zweck mit dem Zweck des Betriebsratsfonds in Einklang

steht. Die Statuten des Vereins sollen vorsehen, dass bei Vereinsauflösung

die Mittel im Sinne des oben genannten Paragraphen verwendet werden.