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AK

Infoservice

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fertigen, um dem Finanzamt gegenüber dieses Teilprotokoll auf Wunsch

vorlegen zu können.

Steuerrechtlich unbedenklich ist es, wenn dem Betriebsratsfonds Zuwen-

dungen vom Unternehmer zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen

zur Verfügung gestellt werden und der Betriebsrat frei über die weitere

Verwendung entscheiden kann. Werden vom Unternehmer allerdings Be-

träge an individuell bestimmte Personen oder Personengruppen über den

Betriebsratsfonds gezahlt (freiwillige Abfertigungen, Prämien, usw.), so

trifft grundsätzlich die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnsteuer weiterhin

den Unternehmer.

Zuwendungen des Betriebsratsfonds

an einzelne Arbeitnehmer des Betriebes

Solche Zuwendungen gelten im Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus

nichtselbständiger Tätigkeit, die von Dritten (Betriebsratsfonds) gezahlt

werden. Hier gibt es allerdings einige Steuerbefreiungen: Zum Beispiel

sind Zuwendungen im Rahmen von sozialen Wohlfahrtsmaßnahmen an

alle Arbeitnehmer oder an objektiv bestimmte Gruppen im Regelfall steu-

erfrei (dazu gehören: Betriebsfeiern, Betriebsausflüge in angemessenem

Rahmen, das Zurverfügungstellen von Sportanlagen, Bibliotheken usw.).

Sowohl einmalige, wie auch laufende Zuwendungen, auch aus sozialen

Gründen (Kindergeld, soziale Unterstützungen, usw.) sind grundsätzlich

beim Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der Betriebsratsfonds hat in diesen

Fällen keine Lohnsteuer einzubehalten, weil er nicht Dienstgeber ist. Je-

doch müsste der begünstigte Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklä-

rung bei seinem Wohnsitzfinanzamt abgeben, wenn diese Bezüge samt

anderen Einkünften, die nicht aus unselbstständigen Tätigkeiten stammen

(Zinsen, Miet-, Pachteinkünfte, Nebeneinkünfte aus landwirtschaftlichem

Betrieb, usw.) im Jahr die Grenze von € 730,– übersteigen.

Vergütungen des Betriebsratsfonds an Betriebsräte

Zahlt der Betriebsratsfonds an Mitglieder des Betriebsrates Entschädi-

gungen und handelt es sich um reine Auslagenersätze (Aufbewahren der

Belege nicht vergessen), entsteht beim Betriebsrat diesbezüglich keine

Steuerpflicht.