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AK

Infoservice

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Verwendungszweck

Dazu zählen unter dem Aspekt der größtmöglichen Sparsamkeit von

Kollegengeldern folgende Positionen:

Kosten der Geschäftsführung

Kosten der Geschäftsführung, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen

werden sind:

n

Kilometergelder (Höhe richtet sich nach dem Kollektivvertrag oder

dem Bundesgesetz)

n

Informationsmaterial

n

Weiterbildungskosten (unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Bil-

dungsfreistellung nach dem ArbVG)

Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen

und Wohlfahrtseinrichtungen

n

Wohlfahrtsmaßnahmen (Unterstützung einzelner Arbeitnehmer):

Leistungen, die der Betriebsrat zur Förderung der wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitneh-

mer und naher Angehöriger erbringt (zB Leistungen im Rahmen der

Kultur- und Sportförderung (verbilligte Konzertkarten), Betriebsausflü-

ge, Leistungen, die zu besonderen Anlässen von Arbeitnehmern des

Betriebes erbracht werden (zB anlässlich von Arbeitsjubiläen) oder zur

Soforthilfe bei Notfällen im Kollegenkreis und Ähnliches.

Bei der Erbringung solcher Leistungen sollte aber unbedingt darauf

geachtet werden, dass sie allen Arbeitnehmern des Betriebes in glei-

cher Weise zur Verfügung gestellt werden (Chancengleichheit der Ar-

beitnehmer).

Keinesfalls gesetzlich gedeckt sind Zuwendungen aus dem Betriebs-

ratsfonds an außerbetriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, die mit der

Belegschaft nichts zu tun haben bzw. nicht konkret den Arbeitneh-

mern des Betriebes nützen (zB Spenden an karitative Organisationen).