AK
Infoservice
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Verwendungszweck
Dazu zählen unter dem Aspekt der größtmöglichen Sparsamkeit von
Kollegengeldern folgende Positionen:
Kosten der Geschäftsführung
Kosten der Geschäftsführung, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen
werden sind:
n
Kilometergelder (Höhe richtet sich nach dem Kollektivvertrag oder
dem Bundesgesetz)
n
Informationsmaterial
n
Weiterbildungskosten (unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Bil-
dungsfreistellung nach dem ArbVG)
Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen
und Wohlfahrtseinrichtungen
n
Wohlfahrtsmaßnahmen (Unterstützung einzelner Arbeitnehmer):
Leistungen, die der Betriebsrat zur Förderung der wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitneh-
mer und naher Angehöriger erbringt (zB Leistungen im Rahmen der
Kultur- und Sportförderung (verbilligte Konzertkarten), Betriebsausflü-
ge, Leistungen, die zu besonderen Anlässen von Arbeitnehmern des
Betriebes erbracht werden (zB anlässlich von Arbeitsjubiläen) oder zur
Soforthilfe bei Notfällen im Kollegenkreis und Ähnliches.
Bei der Erbringung solcher Leistungen sollte aber unbedingt darauf
geachtet werden, dass sie allen Arbeitnehmern des Betriebes in glei-
cher Weise zur Verfügung gestellt werden (Chancengleichheit der Ar-
beitnehmer).
Keinesfalls gesetzlich gedeckt sind Zuwendungen aus dem Betriebs-
ratsfonds an außerbetriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, die mit der
Belegschaft nichts zu tun haben bzw. nicht konkret den Arbeitneh-
mern des Betriebes nützen (zB Spenden an karitative Organisationen).