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Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie

beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der

Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die

Wahl vor diesem Zeitpunkt er folgt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer endet vorzeitig

n

wenn die Betriebs(Gruppen)-Versammlung die Enthebung der Rech-

nungsprüfer beschließt

n

bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung und Zusammenlegung des

Betriebsratsfonds

n

wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt

n

wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.

Erfolgt eine gemeinsame Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsra-

tes, so endet die Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellver-

treter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

Beendigung der Funktion

Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet vorzeitig,

wenn er

n

die Funktion zurücklegt

n

zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird

n

aus dem Betrieb ausscheidet.

Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer (der

Funktion) der Rechnungsprüfer durch Anschlag im Betrieb kundzuma-

chen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsver-

einigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer

schriftlich mitzuteilen.