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Infoservice
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müssen jederzeit im Betrieb verfügbar sein; dies auch im Hinblick darauf,
dass bei einer unangemeldeten Kontrolle des Betriebsratsfonds durch die
Revisionsorgane der Arbeiterkammer auch der Bargeldbestand zur Über-
prüfung vorzulegen ist.
Es wird empfohlen zu prüfen, ob im Betrieb verwahrte Bargeldbeträge im
Diebstahlsfalle versichert sind.
Die Geldmittel des Betriebsratsfonds, die nicht für den laufenden Bedarf
benötigt werden, sind vom Kassaverwalter im Einvernehmen mit dem Be-
triebsratsvorsitzenden entsprechend den Beschlüssen des Betriebsrates
bei einem geeigneten Geld- oder Kreditinstitut oder bei der Postsparkas-
se einzulegen.
Die Veranlagung der Geldmittel in Wertpapieren
Der Betriebsrat als Verwalter des Betriebsratsfonds ist verpflichtet, den
Fonds mit größtmöglicher Sicherheit zu verwalten. Die Anlage der Mittel
des Betriebsratsfonds darf nur mit einem solchen Risiko behaftet sein,
das nicht größer ist als die Anlage auf einem Sparbuch. Die Anlage in sol-
chen Wertpapieren, die Kursschwankungen unterworfen sind (zB Aktien,
Investmentzertifikate, Genussscheine), erfüllen diese Voraussetzungen
nicht.
Sind Wertpapiere (Anleihen) mit ähnlichen Sicherheiten ausgestattet wie
ein Sparkonto und ist das eingezahlte Kapital nach den Anleihebedingun-
gen auch vorzeitig ohne längere Sperrfristen wieder verfügbar, bestehen
gegen eine Veranlagung der Mittel des Betriebsratsfonds in solche Wert-
papiere keine Bedenken.
Bevor jedoch ein Schritt in Richtung Veranlagung von Fondsmitteln in
Wertpapiere getätigt wird, sollte der Betriebsrat eingehend die Möglich-
keiten von Anlageformen auf Sparbüchern mit gleich oder ähnlich hoher
Verzinsung wie die des in Frage kommenden Wertpapiers prüfen.
Der Erwerb einer Aktie des eigenen Unternehmens (des Mutterunterneh-
mens) kann als Geschäftserfordernis angesehen werden, wenn dadurch
allenfalls in der Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft aufgetre-
ten werden kann.