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Der Rechenschaftsbericht
Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren
vorzeitigen Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. ha-
ben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates schriftlich Rechnung zu
legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
n
Eingänge aus der Betriebsratsumlage
n
Sonstige Eingänge
Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
n
der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder ge-
leisteten Zahlungen (Barauslagen sind binnen drei Monaten mit dem
Betriebsratsfonds zu verrechnen)
n
der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen
Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden
n
die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrich-
tungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zuguns-
ten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer aufge-
wendet wurden.
Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebs-
ratsvorsitzenden und vom Kassaverwalter zu unterfertigen und von den
Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen und zum Gegenstand eines Berich-
tes in der nächsten Betriebs(Gruppen)-Versammlung zu machen. Er muss
auch zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufgelegt werden.
Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekannt zu machen.
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhande-
nen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeich-
nungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Da-
rüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat
bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.