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Infoservice
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Aufbewahrung und Aufbewahrungsfrist
Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen über die Gebarung des Be-
triebsratsfonds müssen so aufbewahrt werden, dass sie jederzeit auffind-
bar und im Betrieb verfügbar sind.
Da die für die Verwaltung des Betriebsratsfonds maßgeblichen Rechts-
vorschriften keinen Hinweis enthalten, wie lange die Aufzeichnungen und
Belege über die Fondsgebarung aufzuheben sind, sollte dies analog der
im Handelsrecht entsprechenden Regelung zumindest für einen Zeitraum
von sieben Jahren erfolgen.
Im Übrigen gilt es – wie auch bei den Aufzeichnungen selbst – die „Sorg-
faltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns“ anzuwenden.
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Der Kassaverwalter muss nicht nur die schriftlichen Aufzeichnungen des
Betriebsratsfonds führen, sondern auch den Zahlungsverkehr abwickeln.
Ohne Anweisung des Betriebsratsvorsitzenden darf der Kassaverwalter
in keinem Fall eine Auszahlung vornehmen. Eine solche Anweisung muss
jedoch durch einen Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein (Haftung
des Kassaverwalters!).
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gehört nicht nur, dass der Kassa-
verwalter die vom Betriebsrat beschlossenen Leistungen aus Mitteln des
Fonds erbringt; er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen (zB
die Betriebsratsumlage) und sonstigen Leistungen, auf die der Betriebs-
ratsfonds Anspruch hat, termingerecht und ziffernmäßig richtig eingehen.
Verwahrung und Anlage der Geldmittel
Zu den weiteren Aufgaben des Kassaverwalters gehört die sichere Ver-
wahrung der für die laufenden Ausgaben des Fonds benötigten Barmit-
tel sowie die zweckmäßige und sichere Anlage des sonstigen Fondsver-
mögens.
Die für den laufenden Bedarf benötigten Barmittel sind vom Kassaver-
walter in einem versperrbaren Behälter (Handkassa) aufzubewahren und