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Die Rechtspersönlichkeit

Der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Betriebsratsfonds gilt als ju-

ristische Person. Als solche kann er als Träger von Rechten und Pflichten

n

Ansprüche erwerben,

n

Verpflichtungen eingehen,

n

gerichtlich klagen und geklagt werden,

n

in Verwaltungsverfahren Parteistellung beziehen.

Die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten kann jedoch nur durch

natürliche Personen erfolgen.

Die Verwaltung

Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat als Kolle-

gialorgan. Der Vertreter des Fonds ist der Betriebsratsvorsitzende und im

Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds beschließt der Betriebsrat in

einer Sitzung. Jeder Beschluss ist vom Schriftführer in einer Niederschrift

(in einem Protokollbuch) festzuhalten und von allen in der Betriebsratssit-

zung anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

Laufend wiederkehrende Leistungen können durch ein vom Betriebsrat

beschlossenes Regulativ („Generalbeschluss“) zugelassen werden. Eine

nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates zu Ausgaben, die nicht

durch ein Regulativ gedeckt sind, sieht das Gesetz nicht vor. Falls sol-

che Ausgaben trotzdem entstehen, ist die nachträgliche Unterschrift al-

ler Betriebsratsmitglieder und allenfalls der Rechnungsprüfer einzuholen.

Weiters sind die Ausgaben zu begründen. Sämtliche Anweisungen zu

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds müssen vom Vorsitzenden unter-

schrieben und vom Kassenverwalter gegengezeichnet werden.